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Wertminderung nach einem Unfall: Lassen Sie sich den Kfz-Wertverlust auszahlen!

Wertminderung nach einem Unfall: Lassen Sie sich den Kfz-Wertverlust auszahlen!

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 6 Minuten
Veröffentlicht: 23.05.2023

Der Minderwert führt nach einem Unfall oft zu Streit –

mit uns gehen Sie auf Nummer Sicher

Nach einem Crash können Sie Ihr Fahrzeug zwar reparieren lassen – doch als Unfallwagen ist sein Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt deutlich geringer. Diese Wertminderung nach einem Unfall mit Ihrem Fahrzeug können Sie sich als Unfallopfer ersetzen lassen. Welche Berechnungsmodelle es hierfür gibt und wie Sie am schnellsten und effektivsten ans Ziel kommen, lesen Sie hier.

Als Unfallgeschädigter haben Sie eine Menge Ärger an der Backe. Zugleich haben Sie aber auch zahlreiche Rechte, die dazu beitragen sollen, Sie zumindest finanziell möglichst gleich zu stellen wie vor dem Unfallschaden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB muss die Versicherung des Unfallverursachers Ihnen Schadenersatz für alle unfallbedingten Kosten leisten. Darunter fallen nicht nur die Reparaturkosten für Ihren Unfallwagen oder Ihr Leasingfahrzeug, Sie haben auch Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Wertminderung. Denn als Unfallwagen können Sie Ihr Fahrzeug nur noch für deutlich weniger Geld weiterverkaufen.

Ausnahme: Blechschäden unterhalb der Bagatellgrenze. Übergreifend gilt bei der Schadensregulierung die Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, Sie als Geschädigter dürfen sich nicht bereichern oder eine Wertverbesserung Ihres Autos anstreben. Sie müssen die Schadenssumme so niedrig wie möglich halten.

Übrigens: Die Empfehlung des 13. Verkehrsgerichtstags von 1975, dass für Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind oder mehr als 100.000 km Laufleistung haben, keine Wertminderung angesetzt werden kann, ist nach aktueller Rechtsprechung nicht grundsätzlich haltbar. Ein erfahrener Kfz-Gutachter wie Meister Kordy (0234-47 99 55 13) kennt alle Ausnahmen und Sonderfälle und holt bei der Berechnung in seinem Unfallgutachten das Bestmögliche für Sie heraus. Rufen Sie am besten noch von der Unfallstelle aus an, wir kommen umgehend zu Ihnen!

Häufige Fragen zur Wertminderung nach einem Unfall

Die Wertminderung ist nach einem Unfall eine der Schadenspositionen, die von der gegnerischen Versicherung gerne unter den Tisch gekehrt werden. Sie sollten die unfallbedingte Wertminderung deshalb selbst bei der Versicherung des Unfallverursachers beantragen. Am besten geht das mit einem Schadensgutachten eines erfahrenen Sachverständigen. Dieser beziffert sorgfältig alle Schadenersatzansprüche – angefangen von der Schadenshöhe über die Nutzungsausfallentschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert für Ihr Fahrzeug.

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, ist die Sachlage klar: Die eintrittspflichtige Haftpflicht muss Ihnen den durch den Unfallschaden entstandenen Wertverlust Ihres Autos erstatten. Dies gilt auch im Fall einer fiktiven Abrechnung. Nicht betroffen sind Teil- und Vollkasko-Fälle. Ausgezahlt wird die Wertminderung via Scheck oder Überweisung.

Wenn die Schuldfrage eindeutig ist, ist die Sachlage klar: Dann muss der Versicherer des Schädigers dem Geschädigten die Wertminderung des Unfallfahrzeugs erstatten. Bei einer Teilschuld ist die Sache schon nicht mehr so eindeutig. Ein Sachverständigengutachten kann viel zur Ermittlung des Unfallhergangs und einer zügigen Schadensregulierung beitragen. Rufen Sie uns am besten noch von der Unfallstelle aus an (0234-47 99 55 13), wir helfen Ihnen unkompliziert weiter.

Zur Berechnung des geminderten Wiederverkaufswerts eines Fahrzeugs gibt es verschiedene Berechnungsmodelle, die unterschiedliche Schwerpunkte setzen. Die Rechtsprechung ist sich dabei leider nicht einig. Die Methode nach Ruhkopf / Sahm wird zum Beispiel vom Bundesgerichtshof (BGH) bevorzugt, doch viele Gerichte stützen sich auch auf andere Methoden. Dies führt immer wieder zu Unstimmigkeiten und Prozessen zwischen den Geschädigten und der gegnerischen Versicherung.

Die Wertminderung steht grundsätzlich dem Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs zu, schließlich hat auch nur dieser das Recht, sein Kfz weiterzuverkaufen. Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, erhält dementsprechend der Leasinggeber die Wertminderung – außer, im Leasingvertrag ist etwas anderes vereinbart. Bei einem finanzierten Auto geht die Auszahlungssumme an die finanzierende Bank.

Wertminderung nach Unfall berechnen
Wertminderung nach Unfall berechnen

Wertminderung nach Unfall, was heißt das eigentlich?

Begriffsklärung:

Wenn nach einem Unfall von Wertminderung die Rede ist, wird zwischen merkantilem und technischem Minderwert differenziert. Der Unterschied liegt in der Art der Wertminderung: Kann ein Unfallfahrzeug trotz fachgerechter Reparatur des Schadens nicht so instandgesetzt werden, dass es auf demselben technischen Stand ist wie vor dem Crash, spricht man von einer technischen Wertminderung. Doch auch wenn die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs nach dem Besuch in der Werkstatt wieder einwandfrei instandgesetzt ist, muss der Wagen fortan als Unfallauto deklariert werden. Dies wirkt sich direkt auf den Veräußerungswert aus, man spricht von einer merkantilen Wertminderung.

Sonderfälle: Gibt es Wertminderung bei Vollkasko oder Teilkasko?
In aller Regel wird bei einem Vollkasko- bzw. Teilkaskoschaden keine Wertminderung ausgezahlt, das wird von den meisten Versicherern ausgeschlossen. Es gibt jedoch auch Versicherungsverträge, die nach einem Unfallschaden eine Wertminderung mit einschließen. Werfen Sie nach einem selbstverschuldeten Autounfall deshalb sicherheitshalber einen Blick in Ihre Versicherungsunterlagen.

Wie wird die Wertminderung nach einem Unfall berechnet?

Grundsätzlich lässt sich der Minderwert anhand des Fahrzeugalters herleiten. Im ersten Zulassungsjahr beträgt die Wertminderung etwa 25 Prozent, für jedes weitere Jahr werden zusätzlich rund fünf Prozent abgezogen. Diese prozentuale Wertminderung ist aber nur eine grobe Richtlinie und berücksichtigt noch keine Faktoren wie Vorschäden, Marktgängigkeit oder Laufleistung. Deshalb wurden von verschiedenen Experten Berechnungsmodelle entwickelt, die je nach gesetzten Schwerpunkten zu sehr unterschiedlichen Wertminderungszahlen kommen. Ein erfahrener Kfz-Gutachter (gutachten@meisterkordy.de) kennt sich mit den gängigen Modellen und Deutungen zur Berechnung des Minderwerts ebenso aus wie mit der aktuellen Rechtsprechung. Dadurch kann er in seinem Schadengutachten gemäß des Sachverhalts die zu erwartende Wertminderung des Fahrzeugs sehr exakt beziffern.

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Die gängigsten Minderwert-Rechenmodelle auf einen Blick

Die einzelnen Berechnungsmodelle berücksichtigen unterschiedliche Schwerpunkte, was logischerweise auch zu unterschiedlichen Wertminderungssummen führt. Es verwundert deshalb kaum, dass es immer wieder zu Streitereien zwischen Haftpflichtversicherungen und Unfallopfern kommt – Versicherer versuchen schließlich stets, Schadensminimierung zu betreiben. Auch die Gerichte haben keine eindeutige Präferenz, was die Rechenmodelle angeht, auch wenn sich eine große Zahl (einschließlich des BGH) auf die Tabelle von Ruhkopf / Sahm bezieht.

Gemeinsam haben die verschiedenen Modelle, dass sie einige essenzielle Faktoren berücksichtigen:

Ruhkopf / Sahm

Die Methode von Ruhkopf/Sahm wurde 1962 entwickelt und bezieht den Zeitwert, die Reparaturkosten, den Neupreis und das Alter des Unfallfahrzeugs in Monaten ein. Die Formel lautet Minderwert = (Zeitwert + Reparaturkosten) x Faktor F / 100.

Beispielrechnung:
Wenn bei einem 2 Jahre alten Unfallauto der Zeitwert bei 25.000 Euro liegt und die Reparaturkosten 12.000 Euro betragen, ergibt sich aus der Tabelle von Ruhkopf / Sahm ein Faktor F von 5. Die Wertminderung beträgt in diesem Fall 1.850 Euro.

Halbgewachs

Die Formel von Halbgewachs stammt aus dem Jahr 1964 und setzt die Kosten für die Reparatur (inklusive Lohn- und Materialkosten) mit dem Neupreis, dem Fahrzeugalter in Monaten sowie dem Veräußerungswert vor dem Unfall ins Verhältnis. Die Formel nach Noelke Noelke orientiert sich an der Tabelle von Halbgewachs, gilt heutzutage jedoch als veraltet.

Hamburger Modell

Die vom Hamburger Oberlandesgericht entwickelte Berechnungsmethode macht die Wertminderung von den Richtarbeiten, den Karosseriearbeiten und den Gesamtreparaturkosten abhängig. Zusätzlich wird der Kilometerstand des Fahrzeugs prozentual berücksichtigt.

Bremer Formel

Das Bremer Modell setzt die Präferenz lediglich auf das Fahrzeugalter und die Netto-Reparaturkosten.

BVSK-Methode

Die Formel des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kfz-Wesen e.V. (BVSK) wurde im Jahr 2003 entwickelt. Sie bezieht folgende Faktoren ein: Vorschäden, Marktgängigkeit und Marktsituation, Wiederbeschaffungswert und Intensität des Schadens.

Marktrelevanz- und Faktorenmethode

Besonders umfangreich ist die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM) von Zeisberg. Diese nutzt folgende Parameter: Neupreis, Veräußerungswert, Reparaturkosten, Schadensumfang, Alterskorrektur, Vorschäden und Marktgängigkeit des Fahrzeugs.

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Gibt es eine Wertminderung nach einem Unfall ohne echten Schaden?

Bagatellschäden wie kleine Dellen oder zerkratzte Stoßstangen sind kein Grund für eine merkantile Wertminderung? Möglicherweise doch! Die Gerichte sind sich da keineswegs einig. Das Amtsgericht Bühl zum Beispiel legte 2007 in einem Urteil (Az. 3 C 171/06) fest, dass bei teuren Luxusfahrzeugen oder Modellen mit Liebhaberwert je nach Schaden und Marktsituation auch dann eine Wertminderung gegeben sein kann, wenn die Reparaturkosten unter 10 Prozent des Wiederbeschaffungswerts liegen. Schließlich legten Käufer solcher Fahrzeuge großen Wert auf Makellosigkeit. Lassen Sie sich im Zweifel also lieber von einem erfahrenen Gutachter wie Meister Kordy zur Sachlage beraten, bevor Sie die Flinte zu früh ins Korn werfen.

Auf Nummer Sicher: Jetzt Wertminderung mit Unfallgutachten einfordern
Beim Thema Wertminderung versuchen die meisten Versicherer, Schadensminimierung zu betreiben und verweisen auf die Schadenminderungspflicht. Dabei spielt ihnen in die Karten, dass verschiedene Rechenmodelle verschiedene Deutungen zulassen, die Gerichte keine eindeutige Präferenz haben, und dass auch das Fahrzeugalter und die Laufleistung eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Die Expertise eines erfahrenen Kfz-Sachverständigen zahlt sich in solchen Fällen aus. In einem qualifizierten Schadengutachten ist die Schadenshöhe übersichtlich beziffert – und viele Gerichte vertrauen den Berechnungen eines unabhängigen Gutachters. So sind Sie gegen Kürzungsversuche bestmöglich gefeit und sind bei der Schadensregulierung auf der sicheren Seite.

Fazit:

Die merkantile Wertminderung eines Unfallfahrzeugs lässt sich nicht mit Ersatzteilrechnungen belegen, sie ist ein rein fiktiver Wert. Entsprechend oft kommt es bei der Schadenabwicklung zu Streitereien zwischen Unfallgeschädigtem und gegnerischer Haftpflichtversicherung. Auch die Gerichte sind sich in ihren Urteilen nicht einig, da es verschiedene Berechnungsmethoden mit unterschiedlichen Deutungen für den verringerten Wiederverkaufswert gibt. Fraglos ein komplizierter Sachverhalt.

Nach einem unverschuldeten Unfall sind Sie deshalb gut beraten, sich vor der Reparatur Ihres Autos einen Experten wie Meister Kordy an die Seite zu holen. Rufen Sie uns jederzeit an (0234-47 99 55 13) oder vereinbaren Sie einen Rückruf. Wir beraten Sie gerne zum Sachverhalt, helfen Ihnen bei der Schadenabwicklung und verhelfen ihnen mit einem Sachverständigengutachten zielorientiert zu einer angemessenen Auszahlungssumme – ganz ohne lästige Streitereien.

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Unfall: Was tun, wenn es gekracht hat?

Unfall: Was tun, wenn es gekracht hat?

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 7 Minuten
Veröffentlicht: 18.04.2023

Unfall was tun? Fragen, Fristen, Formalitäten:

Schnelle Hilfe nach dem Crash

Alles ging ganz schnell, der Schaden ist passiert, und meist ist die erste Frage nach dem Unfall: Was tun? Die Antwort ist: erstmal Ruhe bewahren. Hier erfahren Sie alles Wichtige rund um das Verhalten nach einem Verkehrsunfall, inklusive praktischer Checkliste und zahlreicher hilfreicher Tipps.

2,4 Millionen Unfälle registrierte die Polizei in Deutschland im Jahr 2022. Doch die Gesamtzahl an Verkehrsunfällen dürfte deutlich höher ausfallen, schließlich wird nicht gleich bei jedem Bagatellschaden die Polizei gerufen. Mehrere Millionen Mal Ärger also, und bei einer durchschnittlichen Schadenshöhe von rund 3.500 Euro auch eine gewaltige Schadensumme.

Für die Beteiligten bedeutet jeder noch so kleine Rempler mentalen Stress und bürokratischen Aufwand. Beides kann ein unabhängiger Gutachter reduzieren. Er übernimmt nach einem Unfall die komplette Schadenabwicklung inklusive Beweissicherung und Schadenmeldung bei der Versicherung, setzt Ihre Schadenersatzansprüche professionell durch und kann bei strittiger Schuldfrage den Unfallhergang rekonstruieren. Rufen Sie am besten direkt von der Unfallstelle an, Meister Kordy hilft schnell und zuverlässig.

Häufige Fragen

Zunächst gilt: Ruhe bewahren, die Unfallstelle sichern, Verletzte versorgen und Rettungskräfte alarmieren. Anschließend sollten Sie die Kontaktdaten des Unfallgegners und möglicher Zeugen notieren, Fotos machen und sich Notizen zum Unfallhergang machen, damit Sie alle Infos für die Unfallabwicklung parat haben.

Bei Bagatellen, also geringen Sachschäden, müssen Sie nicht zwingend die Polizei rufen. Wenn sich die Unfallbeteiligten einig sind, genügt es, alle Daten aufzunehmen und die Versicherung zu informieren. Sollten allerdings Personen verletzt worden sein, müssen Sie zwingend die Polizei hinzuziehen.
Autounfall der eigenen Versicherung melden?
Grundsätzlich gilt, dass der Unfallverursacher den Schaden möglichst zügig bei seiner Kfz-Versicherung anzeigen muss. Sollten Sie allerdings nach einigen Tagen noch nichts von der gegnerischen Versicherung gehört haben, sollten Sie den Unfallschaden sicherheitshalber auch Ihrer eigenen Versicherung melden.

Unfall was tun? Gutachter prüft den Unfallschaden
Unfall was tun? Gutachter prüft den Unfallschaden

Bagatellschaden oder nicht?

Fallstrick Schadenshöhe

Eine der größten Sorgen nach einem Verkehrsunfall ist meist die Höhe des entstandenen Schadens, Stoßstangen werden begutachtet und Kratzer abgeschätzt.

Ist schon nicht so schlimm? Seien Sie sich da mal nicht so sicher. Hinter einer kleinen Delle kann eine verzogene Karosserie stecken und hinter einem verkratzten Kotflügel eine kaputte Einparkhilfe. Ein Laie kann solche Schäden meist nicht beurteilen. Es ist deshalb empfehlenswert, bei jedem nicht komplett selbstverschuldeten Crash einen erfahrenen Kfz-Gutachter hinzuzuziehen.

Im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag aus der Werkstatt dient ein Schadengutachten auch der Beweissicherung und listet Schadenspositionen wie Restwert, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung oder Wiederbeschaffungswert auf. Angaben, die für die Regulierung des Schadens in aller Regel unerlässlich sind. Wir erstellen auch Wertgutachten.

Vorsicht bei der gegnerischen Versicherung!

Es mag sich ja bequem anhören, doch wenn die Versicherung des Unfallverursachers Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall anbietet, einen Gutachter vorbeizuschicken, um den Schaden zu regulieren, sollten Sie dankend ablehnen. Versicherungsunternehmen sind genau das: gewinnorientierte Unternehmen. Und als solche versuchen sie, zu sparen, wo es geht. Aber als Unfallgeschädigter haben Sie schließlich auch nichts zu verschenken. Vertrauen Sie deshalb lieber auf einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen wie Meister Kordy (gutachten@meisterkordy.de). Dieser holt bei der Schadenregulierung das Optimum für Sie heraus und übernimmt die Unfallmeldung bei der Gegenversicherung zuverlässig innerhalb der Meldefrist. Kontaktieren Sie umgehend den Kfz Gutachter in Bochum ganz unverbindlich.

Gut zu wissen: Nach einem nicht selbstverschuldeten Unfall haben Sie einen Anspruch auf einen unabhängigen Gutachter und gegebenenfalls einen Anwalt. Die Kosten hierfür muss gemäß §823 BGB die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen.
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Unfall, wer zahlt?

Knackpunkt Schuldfrage

Bei manchen Unfallszenarien gibt es nichts zu diskutieren. Doch oft ist nicht ganz eindeutig, wer denn nun wirklich der Unfallverursacher war. Für die Regulierung des Schadens ist diese Klärung jedoch essenziell – denn von der Schuldfrage hängt ab, welche Versicherung zahlen muss.

Unfallgeschädigter:

Sie hatten keinerlei Schuld am Unfall? Dann ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der Pflicht, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche umfassen neben den Reparaturkosten auch die Kosten für einen Mietwagen, die Wertminderung, den Nutzungsausfall, die Kosten für einen Gutachter oder Verkehrsrechtsanwalt und im Zweifel auch Schmerzensgeld.

Unfallverursacher:

Wenn Sie einen Unfall verschuldet haben, sind Sie dafür verantwortlich, Ihre Kfz-Versicherung zu informieren, damit das Unfallopfer entschädigt werden kann. Wenn beide Unfallbeteiligten eine Teilschuld tragen, muss jeder die Kosten für seinen Schaden selbst übernehmen. Je nach Versicherungsbedingungen greift möglicherweise auch die Kaskoversicherung.

Unklare Schuldfrage:

Bei manchen Unfallszenarien ist der Unfallhergang strittig. Bei uneindeutiger Schuldfrage muss der Unfallhergang deshalb zunächst rekonstruiert werden – durch mögliche Zeugen oder durch die Expertise eines Gutachters. Dieser kann anhand der entstandenen Schäden den Unfallhergang meist problemlos nachvollziehen.

Tipp:

Ist die Schuldfrage eindeutig, sollten Sie möglichst zügig handeln. Als Geschädigter sollten Sie umgehend einen Gutachter in Anspruch nehmen, der Ihre Schadenersatzforderung professionell und unkompliziert bei der gegnerischen Versicherung durchsetzt. Ein Profi kennt Ihre Rechte ebenso wie die Tricks und Kniffe der Versicherer und kann im Streitfall einen kompetenten Verkehrsrechtsanwalt aus seinem Netzwerk vermitteln.

Verhalten an der Unfallstelle

Nun sollten Sie am Unfallort nicht sofort losdiskutieren, um die Schuldfrage zu klären. Viel wichtiger ist es, zunächst die Unfallstelle mit Warnblinkanlage und Warndreieck zu sichern, Verletzte aus der Gefahrenzone zu bringen und Erste Hilfe zu leisten und je nach Sachlage den Notarzt oder die Polizei zu rufen.

Anschließend können Sie sich um die Formalitäten kümmern: Notieren Sie sich alle Personalien, Kennzeichen, Kontaktdaten und die Versicherungsdaten des Unfallgegners. Gibt es Zeugen? Notieren Sie auch deren Kontaktdaten. Aussagekräftige Fotos (vom Unfallfahrzeug, aber auch von z.B. Bremsspuren), eine Skizze oder ein sachlicher (!) Unfallbericht sind ebenfalls hilfreich. Diesen Bericht sollten alle Beteiligten unterzeichnen. Unterschreiben Sie bei ungeklärtem Unfallhergang jedoch niemals ein Schuldeingeständnis!

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So funktioniert die Schadensmeldung

Gegnerische Versicherung

Der Verursacher des Unfalls ist verpflichtet, den Schaden innerhalb von 7 Tagen bei seiner Haftpflichtversicherung zu melden. Falls Sie als Geschädigter nach einigen Tagen noch nichts von der Versicherung gehört haben, sollten Sie den Schaden zur Sicherheit selbst melden. Hierfür gilt in der Regel eine Frist von zwei Wochen.

Eigene Versicherung

Auch der eigenen Versicherung sollte man den Schaden schnellstmöglich melden. Je nach Unfallhergang und Versicherungsvertrag greift bei einer Teilschuld möglicherweise auch die eigene Vollkaskoversicherung. Auf Nummer Sicher gehen Sie mit einem Gutachter wie Meister Kordy. Dieser übernimmt die fristgerechte und professionelle Korrespondenz für Sie.

Polizei

Handelt es sich nur um einen kleinen Blechschaden und die Beteiligten sind sich einig, muss nicht zwingend die Polizei gerufen werden. Sobald Personen verletzt wurden, ist der Anruf bei der 110 jedoch unumgänglich.

Unfallaufnahme ohne Polizei: Was muss ich beachten?

Ist keine Polizei vor Ort, ist Sorgfalt Pflicht. Alle Daten müssen notiert, der Unfallhergang dokumentiert und der Unfallhergang unstrittig sein, bevor es an die Schadensmeldung gehen kann. Das ist mitunter recht aufwändig und birgt allerlei Fallstricke.

Abschleppdienst

Ist Ihr Auto fahruntauglich, dürfen Sie es bis zur nächstgelegenen Werkstatt abschleppen lassen. Die Kosten für den Abschleppdienst müssen Sie zunächst vorstrecken, erhalten Sie aber als Unfallgeschädigter von der gegnerischen Haftpflicht im Rahmen der Schadensregulierung zurückerstattet – ebenso wie die Kosten für einen Mietwagen.

Kfz-Sachverständigen

Als Unfallopfer haben Sie gemäß § 823 BGB das Recht auf einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Dessen Honorar muss die Versicherung des Unfallverursachers übernehmen. Lassen Sie sich deshalb nicht darauf ein, wenn Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Gutachter schicken will.

Checkliste: Unfall, was tun?

Mit unserer praktischen Checkliste fürs Handschuhfach bewahren Sie im Falle eines Crashs einen kühlen Kopf. Haken Sie einfach Punkt für Punkt ab, so gehen Sie auf Nummer Sicher.

Wie ist der Ablauf bei einem Schadensgutachten?

Nehmen Sie Kontakt auf

Wir sind jederzeit für Sie erreichbar und klären schnell alle wichtigen Fragen.

 

Wir begutachten Ihr Fahrzeug vor Ort

Wir kommen schnellstmöglich zu Ihnen, dokumentieren den Schadensumfang und sichern alle Beweise.

Wir übernehmen die Schadenabwicklung

Wir übernehmen die Kommunikation mit der Versicherung – Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

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Innerhalb von 48 Stunden erstellen wir ein fachlich fundiertes Gutachten, das das Beste für Sie herausholt.

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Was muss ich bei einem Parkrempler tun?

Wenn Sie beim Rangieren in ein parkendes Auto gerummst sind, genügt es nicht, einen Zettel an die Windschutzscheibe zu hängen. Es ist laut mehreren Gerichtsurteilen durchaus zumutbar, dass Sie mindestens eine Stunde am Unfallort warten und/oder die Umgebung nach dem Besitzer des Wagens absuchen. Rufen Sie also am besten direkt die Polizei, um nicht wegen Fahrerflucht angeklagt zu werden. Ob sie den Schaden Ihrer Versicherung melden, bleibt Ihnen überlassen. Möglicherweise ist es günstiger, die Reparatur eines Bagatellschadens aus eigener Tasche zu bezahlen statt eine Hochstufung zu riskieren.

Wenn Sie sich direkt am Unfallort mit dem Geschädigten einigen, sollten Sie sich allerdings unbedingt eine Verzichtserklärung unterschreiben lassen. Sonst riskieren Sie womöglich, dass das Unfallopfer sich später doch noch an Ihren Versicherer wendet. Schon gewusst? – Wir erstellen auch umfangreiche Elektroauto Gutachten für Sie. 

Unfall mit Totalschaden - was tun?

Wenn die Reparaturkosten bei mehr als 130 Prozent des im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswerts liegen, spricht man von einem Totalschaden. Dann ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, Ihnen die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs auszuzahlen. Abzüglich des Restwerts, den der Unfallwagen noch hat, versteht sich. Eine fiktive Abrechnung, also die Auszahlung der Schadenssumme, ist in diesem Fall nicht möglich.

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Und wenn bei dem Unfall kein Schaden entstanden ist?

Nur weil man einen Schaden nicht mit bloßem Auge erkennen kann, heißt es noch lange nicht, dass es auch keinen Schaden gibt. Bei den heutigen, mit umfangreicher Technik ausgestatteten Autos kann auch ein sanfter Schubs beim Einparken kostspielige Folgen haben. Wenn Sie Ihre Versicherung jedoch nicht informiert haben, dass sich ein Unfall ereignet hat, verlieren Sie womöglich Ihren Versicherungsschutz – und dann kann es für Sie teuer werden. Es ist also keine gute Idee, einen möglichen Schaden zu ignorieren.

Was tun, wenn das Auto des Unfallverursachers nicht versichert ist?

Zwar gilt für jeden Fahrzeughalter in Deutschland die Pflicht, sein Fahrzeug bei einer Haftpflichtversicherung zu versichern. Doch immer mal wieder kommt es vor, dass die Versicherung erlischt, weil beispielsweise die Beiträge nicht bezahlt wurden. Doch selbst wenn der Unfallverursacher die Schadensumme nicht aus eigener Tasche bezahlen kann, bleiben Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen. In solchen Fällen springt die Verkehrsopferhilfe ein. Dies gilt auch für Unfälle im Ausland.

Übrigens: Falls der Unfallgegner seine Versicherungsnummer nicht kennt oder den Versicherungsnachweis nicht preisgeben möchte, können Sie diese unproblematisch anhand des Kennzeichens über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln: 0800-250 260 0.
Fahrradunfall: Was tun als Geschädigter?

Fahrradunfall:

Was tun als Geschädigter?

Ein Fahrradunfall ist ein Sonderfall bei der Unfallabwicklung, denn es gibt in Deutschland keine gesonderte Fahrrad-Versicherung.

Entscheidend ist deshalb, mit welchem Verkehrsmittel der Unfallverursacher unterwegs war:

Zu Fuß:

Auch bei von Fußgängern verschuldeten Unfällen greift die Privathaftpflicht des Schuldigen.

Die Schadenabwicklung geht dann ähnlich vonstatten wie bei Autounfällen: Sie sollten schnellstmöglich Kontakt mit der zuständigen Versicherung aufnehmen und alle relevanten Unterlagen für die Schadensregulierung vorlegen. Dazu zählen Fotos, Kontaktdaten, ein ärztliches Attest, ein ausführlicher Unfallbericht und Kaufbelege für beispielsweise das Fahrrad, Zubehör oder Kleidung.

Auto:

War der Schädiger mit dem Pkw unterwegs, greift die Kfz-Versicherung. Ausnahmen: Fahrerflucht, ein nicht versichertes Auto oder ein Kfz, das vorsätzlich als Waffe eingesetzt wurde. In diesen Fällen kann man sich als Geschädigter an die Verkehrsopferhilfe wenden.

Fahrrad:

Ist ein anderer Fahrradfahrer schuld am Unfall, greift dessen Privathaftpflichtversicherung.

Fazit:

Kleiner Rempler oder größerer Zusammenprall mit Verletzten – jeder Unfall ist einzigartig. Doch das korrekte Verhalten nach dem Crash gleicht sich. Legen Sie sich am besten unsere Unfall-Checkliste ins Handschuhfach, damit Sie im Fall der Fälle einen kühlen Kopf bewahren.

Im Übrigen gilt die Faustregel: Bei jedem nicht komplett selbstverschuldeten Verkehrsunfall lohnt es sich, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen. So werden Sie nicht von der Gegenversicherung über den Tisch gezogen. Rufen Sie uns an, wir helfen gerne!

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