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Nutzungsausfall­tabelle

Nutzungsausfall­tabelle

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 4 Minuten
Veröffentlicht: 09.08.2024

Nutzungsausfall­tabelle

Wie man sie deutet und was Ihnen nach einem Unfall zusteht

Sie sind Geschädigter eines Verkehrsunfalls und Ihr Auto muss nach dem Crash in die Werkstatt? Dann steht Ihnen für die Reparaturzeit eine Ausfallentschädigung zu. Wie viel Geld Sie bekommen, steht in der Nutzungsausfalltabelle. Doch wie genau funktioniert das? Und was müssen Sie bei der Beantragung beachten? Die Antworten lesen Sie hier.

Definition

Die Nutzungsausfalltabelle nach Sanden-Danner-Küppersbusch (auch EurotaxSchwacke oder einfach Schwacke-Liste genannt) listet für verschiedene Fahrzeugklassen Entschädigungswerte pro Tag auf. Mithilfe dieser Tabelle wird die Höhe der sogenannten Nutzungsausfallentschädigung ermittelt. Das ist die finanzielle Entschädigung, die Ihnen von der Versicherung des Unfallverursachers ausbezahlt werden muss, wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden und Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist. Für die Dauer der Reparatur haben Sie Anspruch auf Ersatz – entweder durch einen Mietwagen oder eben durch einen monetären Ausgleich.

Häufige Fragen

Sie haben so lange Anspruch auf Nutzungsausfall, wie Ihr Unfallfahrzeug in der Werkstatt ist. Bis zu einem Zeitraum von 14 Tagen ist das unproblematisch. Dauert die Reparatur länger, müssen Sie nachweisen können, dass Sie Ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen sind, also versucht haben, die Kosten möglichst gering zu halten.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Ihr Unfallfahrzeug nicht reparieren lassen – dies wird als mangelnder Nutzungswille interpretiert. Auch wenn ein Zweitwagen vorhanden ist, müssen Sie nachweisen können, dass dieser nicht verfügbar ist (weil ihn beispielsweise Ihr Partner nutzt). Andernfalls wird es schwer, den Nutzungsausfall geltend zu machen. Auch wenn Sie als Gewerbetreibender durch einen firmeneigenen Fuhrpark selbst ein Ersatzfahrzeug besitzen, können statt Nutzungsausfalls lediglich die sogenannten Vorhaltekosten geltend gemacht werden, also die Kosten für z.B. Finanzierungsraten oder Wertverlust.

Theoretisch können Sie die Nutzungsausfallentschädigung selbst beantragen – zum Beispiel mithilfe eines Musterbriefs. Doch die Versicherer werden hier mit allen Tricks versuchen zu kürzen. Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger ist die bessere Wahl – nach einem unverschuldeten Unfall sind seine Dienste sogar kostenlos für Sie, die Versicherung des Unfallverursachers muss die Gutachterkosten übernehmen.

Kurz & knapp

Nutzungsausfall­tabelle: Die Fahrzeuggruppen

SchadensklasseBeispiele für FahrzeugmodelleFahrzeugtypNutzungsausfall pro Tag (€)
AVW Polo, Opel Corsa, Ford FiestaKleinwagen27
BVW Golf, Opel Astra, Ford FocusKleinwagen29
CAudi A3, BMW 1er, Mercedes A-KlasseKompaktklasse33
DAudi A4, BMW 3er, Mercedes C-KlasseKompaktklasse38
EAudi A6, BMW 5er, Mercedes E-KlasseMittelklasse43
FAudi Q5, BMW X3, Mercedes GLCMittelklasse50
GAudi Q7, BMW X5, Mercedes GLEObere Mittelklasse 65
HAudi A8, BMW 7er, Mercedes S-KlasseObere Mittelklasse79
IPorsche 911, BMW 8er, Mercedes-AMG GTOberklasse/Luxus99
JVW T5, Mercedes Vito, Ford TransitOberklasse/Luxus119

Nutzungsausfall: Beispielrechnung

Situation: Ein Fahrzeug der Schadensklasse D (Kompaktklasse) wird unfallbedingt für 10 Tage in der Werkstatt repariert.

Die Nutzungsausfallentschädigung für die beispielhafte Schadensklasse D beträgt 38 € pro Tag.

Berechnung

Ermittlung der Anzahl der Ausfalltage:

Der Besitzer des Fahrzeugs hat somit Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung von 380 € für die 10 Tage, an denen das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte.

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Wann kann ich eine Nutzungsausfall­entschädigung geltend machen?

Nutzungsausfallentschädigung beantragen

Kurz gesagt: Immer dann, wenn Ihr Auto nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht mehr fahrtüchtig ist und Sie darauf verzichten müssen. Wenn Ihnen die Versicherung des Unfallgegners nach dem Crash direkt einen Ersatzwagen anbieten möchte, müssen Sie jedoch ablehnen, wenn Sie planen, Nutzungsausfall geltend zu machen.

Voraussetzungen für eine Nutzungs­ausfall­entschädigung:

Nutzungswille:

Sie müssen nachweisen können, dass Sie das Fahrzeug während der Dauer der Reparatur auch tatsächlich nutzen würden – für den Weg zur Arbeit (auch, wenn Sie eine Fahrgemeinschaft haben), um mit Ihrem Campervan einen bereits gebuchten Urlaub anzutreten oder um die Kinder täglich zur Schule zu bringen.

Nutzungsmöglichkeit:

Sie müssen im entsprechenden Zeitraum auch in der Lage sein, das Fahrzeug zu nutzen, dürfen also nicht z.B. verletzt im Krankenhaus liegen oder keinen Führerschein haben. Wenn Ihr Partner Ihren Pkw regelmäßig nutzt, gilt allerdings auch das als Nutzungsmöglichkeit.

Wichtig:

Wenn die Möglichkeit besteht, dass Ihnen eine Mitschuld oder Teilschuld am Unfall zugesprochen wird, ist es sicherer, Nutzungsausfall zu beantragen, statt einen Mietwagen zu nutzen. Die Nutzungsausfallentschädigung kann in solchen Fällen einfach zurückgezahlt werden. Auf den Mietwagenkosten würden Sie sitzenbleiben.

Fragen zum Nutzungsausfall?
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Nutzungsausfall bei Totalschaden – geht das?

Auch im Falle eines Totalschadens besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall – und zwar für den Zeitraum, den Sie für die Wiederbeschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeugs benötigen. Dieser kann aufgrund von Bestellfristen durchaus auch mal länger als 14 Tage sein – für die Versicherer ein gefundenes Fressen für Kürzungsversuche. Ein erfahrener Sachverständiger kennt diese Tricks und verhilft Ihnen zielorientiert zu Ihrem Recht. Denn auch die Gerichte sind sich einig darin, dass ein Geschädigter das Sachverständigengutachten abwarten darf und sogar drei Tage Überlegungsfrist angemessen ist (OLG Celle, Az. 5 U 159/13).

Nutzungsausfallentschädigung bei Totalschaden

Nutzungs­ausfallent­schädigung bei älteren Fahrzeugen

Wertgutachten von Kfz Gutachter Kordy

Neben dem Modell und der Ausstattung Ihres Pkws, Motorrads oder Freizeitfahrzeugs kommt es bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung auch auf das Fahrzeugalter – und damit auf den Wertverlust des Fahrzeugs – an. Ist Ihr Auto älter als fünf Jahre, wird es in der Schwacke-Tabelle um eine Gruppe herabgestuft, bei einem Alter von mehr als zehn Jahren fällt die Herabstufung noch deutlicher aus. Ein qualifizierter Kfz-Gutachter kann die für Sie relevante Entschädigungshöhe schnell und zuverlässig ermitteln.

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Fazit:

Nach einem unverschuldeten Unfall steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu, solange Ihr Fahrzeug in der Werkstatt ist. Den von der gegnerischen Versicherung meist angebotenen Ersatzwagen müssen Sie dafür ablehnen, wenn Sie nicht auf den Mietwagenkosten sitzen bleiben wollen. Nutzungsausfall können Sie immer dann geltend machen, wenn Sie einen Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit nachweisen können, beispielsweise für den Arbeitsweg, oder weil Sie mit Ihrem Campingbus in den bereits gebuchten Urlaub fahren wollten. Kompliziert wird es im Totalschadenfall, wenn ein Zweitwagen vorhanden ist, oder für Gewerbetreibende mit eigenem Fuhrpark.

Verlassen Sie sich bei der Beantragung der Nutzungsausfallentschädigung lieber auf die Expertise eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dieser kennt die Tricks der Haftpflichtversicherer und sorgt zielorientiert dafür, dass Sie nach einem Unfall zu Ihrem guten Recht kommen. Die Gutachterkosten übernimmt die Versicherung des Unfallgegners.

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Merkantiler Minderwert

Merkantiler Minderwert

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 4 Minuten
Veröffentlicht: 05.06.2024

Merkantiler Minderwert

Welchen Wertverlust hat mein Fahrzeug nach einem Unfall?

Merkantiler Minderwert bzw. merkantile Wertminderung: Diese Begriffe hört man nach einem Unfall häufig. Aber was bedeuten sie genau? Wie wird der verringerte Wert eines Unfallfahrzeugs eigentlich berechnet? Und wie kann ich eine Entschädigung geltend machen? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen an einem Ort.

Definition: Merkantiler Minderwert

Für die Marktgängigkeit eines Fahrzeugs ist die Unversehrtheit essenziell. Ein Auto mit einem Unfallschaden jenseits der Bagatellschadengrenze hat einen geringeren Verkaufswert als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug – auch bei fachgerechter Instandsetzung und Reparatur des Schadens. Im Zuge der Schadensregulierung nach dem Zusammenstoß haben Sie als Geschädigter einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für diese merkantile Wertminderung. Der geringere Veräußerungswert wird anhand von Faktoren wie Fahrzeugalter, Schadensumfang, Betriebsleistung, Neupreis, Marktsituation und Wiederbeschaffungswert berechnet.

Übrigens: Der merkantile Minderwert spielt auch bei Bauschäden oder einem Baumangel eine Rolle.

Häufige Fragen

Hier lassen sich keine pauschalen Werte nennen, da der merkantile Minderwert von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Grundsätzlich gilt: Bei Neuwagen fällt die Wertminderung besonders hoch aus. Bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung kann es vorkommen, dass der Minderwert nach einem Unfall entweder Null ist – oder eine Reparatur sogar den Wert des Unfallwagens steigern würde.

Ein Unfallwagen erzielt auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Verkaufspreis als ein Auto ohne Vorschaden. Durch den Unfallschaden entsteht also eine merkantile (kaufmännische) Wertminderung. Für diesen Minderwert Ihres Fahrzeugs können Sie als Unfallgeschädigter einen finanziellen Ausgleich von der Versicherung des Unfallverursachers verlangen.

Es gibt diverse Berechnungsmodelle und Faustformeln für den merkantilen Minderwert. Auch die Gerichte legen sich hier nicht fest, obwohl der BGH in seinen Urteilen die Methode nach Ruhkopf / Sahm bevorzugt. Durch diese Uneindeutigkeit gibt es immer wieder Diskussionen und Streitigkeiten zwischen Haftpflichtversicherern und Unfallopfern über die korrekte Höhe der Schadenersatzansprüche.

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag legte einst fest, dass es für Fahrzeuge über fünf Jahren oder mit sehr hoher Laufleistung keinen Anspruch auf Wertminderung gibt. Diese Aussage ist heute nicht mehr immer korrekt, es gibt zahlreiche Ausnahmen. Ein Kfz-Sachverständiger kann Ihnen konkrete Auskunft geben, ob in Ihrem Fall eine Entschädigung in Frage kommt.

Kurz & knapp

Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Rechtliche Grundlagen zur merkantilen Wertminderung

Die wichtigste Rechtsgrundlage in Bezug auf den merkantilen Minderwert ist § 249 BGB. Hierin wird festgelegt, dass ein Geschädigter vom Unfallgegner Schadenersatz verlangen kann. Dieser umfasst alle unfallbedingten Kosten – und damit auch den verringerten Preis, den ein Wagen auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielen kann. Hierbei ist ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1961 zu beachten (AZ.: VI ZR 238/60): Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs ist dem Kläger auch dann zu erstatten, wenn er das Fahrzeug selbst weiter nutzt.

Wichtig: Bei mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugen oder Autos mit mehr als 100.000 Kilometern auf dem Tacho kann laut einer Richtlinie des Deutschen Verkehrsgerichtstags meist keine merkantile Wertminderung geltend gemacht werden. Ausnahmen bestätigen die Regel. Auch bei einem Totalschaden wird statt des Minderwerts der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ausbezahlt. Und auch im Fall eines Bagatellschadens mit nur sehr geringen Reparaturkosten wird die Wertminderung in aller Regel abgelehnt.

Technischer und merkantiler Minderwert –

was ist der Unterschied?

Ein technischer Minderwert liegt dann vor, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall auch durch eine fachgerechte Reparatur nicht in den Zustand versetzt werden kann, den es vor dem Zusammenstoß hatte. Der merkantile Minderwert hingegen bezieht sich auf den errechneten Wertverlust, den ein Auto erleidet, wenn es im Rahmen eines Verkaufs als Unfallwagen deklariert werden muss. Einen Unfall zu verschweigen ist strafbar, als Besitzer sind Sie offenbarungspflichtig.

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Welche Berechnungsmethoden für den merkantilen Minderwert gibt es?

Fiktive Abrechnung Autounfall

Da die Rechtsprechung keine konkreten Vorgaben gibt, besteht eine Vielzahl von Faustformeln und Berechnungsmodellen für die merkantile Wertminderung. Diese setzen unterschiedliche Schwerpunkte, doch im Grund beziehen sich alle auf Faktoren wie Zulassungsjahr, Laufleistung, Neupreis, Vorschäden, Ausstattung, Anzahl der Vorbesitzer, Wiederbeschaffungswert, Zeitwert sowie die aktuelle Marktsituation. Folgende Methoden gibt es:

Faustformel

Eine Faustformel ist sicherlich ein recht simples Wertminderungsmodell, doch für einen ersten Überblick ist sie sicherlich brauchbar: Grob kann man sagen, dass der Minderwert im ersten Jahr bei 25 % liegt, im zweiten bei 20 %, im dritten bei 15 % und im vierten noch bei 5 %. Für eine exakte Berechnung sollten Sie einen unabhängigen Sachverständigen wie Meister Kordy kontaktieren. Dieser kann den merkantilen Minderwert in seinem Schadensgutachten zuverlässig ermitteln und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Ruhkopf / Sahm

Die Berechnungsmethode von Ruhkopf und Sahm wurde 1962 entwickelt und bezieht die Reparaturkosten, den Zeitwert, den Neupreis sowie das Alter des Unfallwagens in Monaten ein.

Formel: Minderwert = (Zeitwert + Reparaturkosten) x Faktor F / 100

Halbgewachs

Das Modell von Halbgewachs stammt aus dem Jahr 1964. Parameter sind Reparaturkosten, Neupreis, Betriebsjahre in Monaten sowie Wert vor dem Unfall.

Formel: Minderwert = X * (VW + RK) / 100

Der Faktor X muss zunächst über weitere Unterfaktoren wie Lohnkosten, Materialkosten, Neupreis und Fahrzeugalter, die ins Wertverhältnis gesetzt werden, berechnet werden.

BVSK-Methode

Von 2003 ist die Formel des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kfz-Wesen e.V. (BVSK). Diese berechnet den Minderwert anhand von Marktgängigkeit (M-Wert), Wiederbeschaffungswert (WBW) und prozentualer Intensität des Schadens (%-Klasse) und bezieht mit einem Korrekturfaktor auch Vorschäden (K-Faktor) ein.

Formel: Minderwert = WBW (%-Klasse + M-Wert / 100) K-Faktor

Marktrelevanz- und Faktorenmethode

Mit besonders vielen Faktoren arbeitet die Marktrelevanz- und Faktorenmethode von Zeisberg: Reparaturkosten (RK), Neupreis (NP), Veräußerungswert (VW), Schadensumfang (SU), Alterskorrektur (AK), Vorschäden (V) sowie Marktgängigkeit (M).

Formel: Wertminderung = [ (VW / 100) + (VW / NP x RK x SU x AK) ] x M x V

Hamburger Modell

Das Hamburger Oberlandesgericht setzt bei seiner Berechnungsmethode auf die Faktoren Reparaturkosten, Richtarbeiten (Instandsetzung), Karosseriearbeiten sowie den Kilometerstand des Unfallwagens.

Bremer Formel

Die Bremer Methode berechnet den Minderwert lediglich anhand des Fahrzeugalters sowie der Netto-Reparaturkosten.

Weitere Berechnungsmethoden wie das Modell von Noelke und Noelke, das Kasseler Modell oder die Sacher-Wielke-Formel werden eher selten eingesetzt.

Unfall mit dem Neuwagen:

Wie ist das mit der Wertminderung?

Gerade bei einem Neuwagen ist die Wertminderung nach einem unverschuldeten Zusammenstoß besonders ärgerlich: Statt eines fabrikneuen Fahrzeugs haben Sie nun einen Unfallwagen. Die finanzielle Entschädigung ändert an diesem Frust nur wenig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch laut einem BGH-Urteil (AZ. VI ZR 110/08) auch ein Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis:

Die Beweispflicht für den Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis liegt allerdings beim Geschädigten. Besprechen Sie in solchen Fällen am besten mit Ihrem Kfz-Gutachter, was zu tun ist.

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Gutachten anfechten? Meister Kordy hilft!

Egal, ob Sie Falschangaben im Versicherungsgutachten anfechten wollen oder sich einer Anfechtung durch die Haftpflichtversicherung ausgesetzt sehen – Meister Kordy steht Ihnen mit Erfahrung und umfassendem Know-how zur Seite. Rufen Sie an, wir beraten Sie gerne!

Schaden auszahlen lassen und Reparatur – geht das?

Fazit:

Nach einem Zusammenstoß haben Sie nicht nur Anspruch auf den Ersatz der Reparaturkosten, Sie müssen von der gegnerischen Versicherung auch dafür entschädigt werden, wenn der auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erzielende Fahrzeugwert durch den Schaden geringer ist. Doch durch die Vielzahl an Berechnungsmodellen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Versicherern und Geschädigten über Höhe und Berechnung des merkantilen Minderwerts. Verlassen Sie sich besser auf die Expertise eines unabhängigen Sachverständigen wie Meister Kordy. In einem ausführlichen Schadengutachten werden alle Schadensersatzansprüche dokumentiert und lassen sich so schnell und effizient durchsetzen.

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Kfz-Gutachten anfechten: Meister Kordy hilft!

Kfz-Gutachten anfechten: Meister Kordy hilft!

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 5 Minuten
Veröffentlicht: 18.12.2023

Kfz-Gutachten anfechten

Gründe, Fristen, Kosten: So können Sie ein Unfallgutachten anzweifeln

Der Gutachter der Haftpflichtversicherung hat diverse Schadenspositionen unterschlagen? Die Schadenssumme im Gutachten der Kaskoversicherung ist ein schlechter Witz? Dann sollten Sie möglicherweise das Kfz-Gutachten anfechten. Holen Sie sich dazu am besten einen Kfz-Profi wie Meister Kordy zu Hilfe. Wir beraten Sie umfassend, erstellen ein hieb – und stichfestes Gegengutachten und setzen Ihre Ansprüche mit viel Erfahrung durch.

Kfz-Gutachten anfechten: Das Wichtigste auf einen Blick

Häufige Fragen

Ja, ein Schadensgutachten oder auch Wertgutachten ist anfechtbar, wenn konkrete Fehler, Lücken oder Falschangaben nachweisbar sind. Bei begründeten Zweifeln kann ein Gegengutachten eines anderen Sachverständigen dazu führen, dass das ursprüngliche Gutachten für nichtig erklärt wird. Dies entscheidet im Zweifel das zuständige Gericht.

Eine konkrete Frist für die Anfechtung eines Gutachtens gibt es nicht. Es empfiehlt sich jedoch, ein Gutachten zeitnah, also noch vor Abschluss der Schadensregulierung anzufechten. Denn Stillschweigen kann auch als Einverständniserklärung gewertet werden.

Wenn Sie als Geschädigter mit Ihrem Widerspruch Recht bekommen, muss die gegnerische Partei auch die Kosten für das Gegengutachten tragen. Im Fall einer anteiligen Einigung werden auch die Gutachterkosten aufgeteilt. Doch wenn Ihnen deutlich mehr Schadenersatz zugesprochen wird, lohnt sich das Ganze oft trotzdem.

Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Kurz & knapp: Gutachten anfechten

Wenn Sie als Unfallgeschädigter im Zuge der Schadensregulierung den begründeten Verdacht haben, dass das Gutachten der Versicherung fehlerhaft, tendenziös oder unvollständig ist oder die Schadenssumme im Bescheid zu niedrig war, haben Sie die Möglichkeit, das Unfallgutachten anzufechten und eine Nachbesserung zu verlangen. Um die Mängel nachzuweisen, ist meist ein Gegengutachten eines zweiten Sachverständigen nötig, das den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden und die unfallbedingten Kosten hieb- und stichfest belegt.

Bei einer Weigerung der Versicherung, den Bescheid nachzubessern, haben Sie im Kaskofall auch die Möglichkeit, das Gutachten mittels eines Sachverständigenverfahrens anzuzweifeln. Hier empfiehlt es sich, einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter zu wählen, der Sie notfalls auch vor Gericht vertreten kann.

Aber auch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kann versuchen, ein Gutachten anzufechten, oder eine Nachbesichtigung verlangen. Besprechen Sie sich in solchen Fällen immer zunächst mit Ihrem Sachverständigen!

Gut zu wissen: Als Unfallgeschädigter haben Sie gemäß § 249 BGB bei allen Schäden oberhalb der Bagatellgrenze von etwa 1.000 Euro das Recht, einen unabhängigen Kfz-Gutachter zu beauftragen.

Wie legt man Widerspruch gegen ein Gutachten ein?

Wenn Sie nach einem Unfall mit der von der Versicherung im Bescheid angekündigten Auszahlung nicht einverstanden sind, müssen Sie zunächst Einspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss innerhalb eines Monats erfolgen. Ein formloses Schreiben genügt. Auch wenn bereits ein Versicherungsgutachten vorliegt, das Sie für befangen, unvollständig oder fehlerhaft halten, haben Sie die Option eines Sachverständigenverfahrens, bei dem Sie einen eigenen Sachverständigen mit einem Gegengutachten beauftragen.

Wir beraten Sie gerne zu Ihren Chancen und Möglichkeiten und vermitteln im Falle eines Rechtsstreits einen  kompetenten Verkehrsrechtsanwalt aus unserem Netzwerk.

Voraussetzungen für das Anfechten eines Gutachtens

Das Anfechten eines Kfz-Gutachtens ist nur dann sinnvoll, wenn berechtigte Zweifel an seiner Richtigkeit gegeben sind, zum Beispiel:

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Gutachten anfechten: Ein Fallbeispiel

Nach einem Verkehrsunfall wird der gegnerische Versicherer meist versuchen, Ihnen einen Gutachter zu schicken. Dieser wird aber in aller Regel nicht zu Ihren Gunsten urteilen, denn Versicherungen möchten den Schaden – und damit Ihre Ausgaben – natürlich so gering wie möglich halten.

Es kann beispielsweise nach einem Unfall vorkommen, dass der Gutachter, den die Versicherung des Unfallverursachers geschickt hat, die Reparaturkosten gering berechnet. In der Werkstatt wird im Zuge der Reparatur dann allerdings festgestellt, dass die Karosserie Ihres Autos verzogen ist und ein Totalschaden vorliegt. In diesem Fall sollten Sie versuchen, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, um das Erstgutachten anzufechten. Meister Kordy berät Sie zu Ihren Möglichkeiten und verhilft Ihnen schnell und zuverlässig zu Ihrem Recht.

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Unfallgeschädigte haben vielerlei Ansprüche nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.

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Wie kann man ein Kaskogutachten anfechten?

Kfz Gutachten anfechten
Kfz Gutachten anfechten

Gerade bei Kaskoschäden wie selbstverschuldeten Autounfällen oder höherer Gewalt wie Hagel-, Sturm- oder Wasserschäden versuchen die Versicherer gerne, den zu regulierenden Fahrzeugschaden möglichst gering zu halten. In solchen Fällen ist es wichtig, zunächst die Fehler des Versicherungsgutachtens anzumahnen und auf Nachbesserung zu pochen. Erst wenn dies nichts (oder zu wenig) bringt, ist ein Sachverständigenverfahren samt Einholung eines zweiten Gutachtens der nächste Schritt. Nicht selten landen solche Streitfälle vor Gericht. Der vorsitzende Richter prüft dann in letzter Instanz, welches Gutachten für ihn plausibler erscheint. Gerne empfehlen wir Ihnen einen guten Verkehrsrechtsanwalt aus unserem Netzwerk.

Gutachten anfechten? Meister Kordy hilft!

Egal, ob Sie Falschangaben im Versicherungsgutachten anfechten wollen oder sich einer Anfechtung durch die Haftpflichtversicherung ausgesetzt sehen – Meister Kordy steht Ihnen mit Erfahrung und umfassendem Know-how zur Seite. Rufen Sie an, wir beraten Sie gerne!

Schaden auszahlen lassen und Reparatur – geht das?

Kann die gegnerische Versicherung ein Gegengutachten verlangen?

Fiktive Abrechnung Autounfall

Wenn die Schadenssumme im Haftpflichtfall besonders hoch oder die Schuldfrage nach einem Unfall noch nicht geklärt ist, kann es vorkommen, dass die Versicherung des Unfallgegners im Zuge der Schadenregulierung ein Gegengutachten oder eine Nachbesichtigung fordert. Einer Nachbesichtigung müssen Sie als Geschädigter nicht unbedingt zustimmen, eine Weigerung kann aber darauf hinauslaufen, dass Sie weiter auf die Auszahlung warten müssen oder die Sache sogar vor Gericht landet. Lassen Sie sich in solchen Fällen von Ihrem Gutachter beraten.

Denn auch für Versicherungen gilt: Diese können ein Schadengutachten ebenfalls nur dann anfechten, wenn konkrete, nachprüfbare Einwände vorliegen.

Fazit:

Als Unfallopfer sollten Sie bei jedem unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem der Schaden an Ihrem Auto über einen Bagatellschaden hinausgeht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu Rate ziehen. Lassen Sie sich nicht mit einem von der Versicherung geschickten Gutachter abspeisen. Dieser wird niemals zu Ihren Gunsten entscheiden. Versicherungsgutachter setzen im Gutachten gerne die Schadenssumme zu niedrig an oder unterschlagen gar Schadenspositionen. Dann müssen Sie mühselig das Gutachten anfechten, um zu Ihrem Recht zu kommen.

Ein eigener Gutachter setzt sich für Ihre Ansprüche ein. Er erstellt ein belastbares Unfallgutachten, das – anders als ein Kostenvoranschlag aus der Werkstatt – alle relevanten Schadenspositionen wie Reparaturkosten, unfallbedingte Wertminderung oder Nutzungsausfallentschädigung für die Ausfallzeit Ihres Fahrzeugs auflistet. Es kann auch vor Gericht als Beweismittel eingesetzt werden. Ein Aspekt, der besonders bei Anfechtungsversuchen der gegnerischen Versicherung zum Tragen kommen kann.

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Kostenvoranschlag oder Gutachten: Was ist wann sinnvoll?

Kostenvoranschlag oder Gutachten: Was ist wann sinnvoll?

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 5 Minuten
Veröffentlicht: 06.11.2023

Werkstatt oder Kfz-Sachverständiger –

welche Unterschiede gibt es und welche Faktoren sind wichtig?

Die erste Amtshandlung nach einem Unfall sollte nicht der Gang zur Werkstatt sein, sondern der Griff zum Telefon. Denn nicht immer ist ein Kostenvoranschlag die beste Lösung.

Mit einem Sachverständigengutachten kann die Schadenregulierung deutlich unkomplizierter sein. Und bei einem unverschuldeten Unfall ist das Beauftragen eines Kfz-Gutachters für Sie sogar kostenlos. Denn die Gutachterkosten muss die gegnerische Versicherung übernehmen. Rufen Sie am besten direkt von der Unfallstelle aus bei einem erfahrenen Sachverständigen wie Meister Kordy an. Dieser klärt mit Ihnen, ob ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten sinnvoller ist und beantwortet neutral und unabhängig die drängendsten Fragen.

Definition Kostenvoranschlag / Gutachten

Häufige Fragen

Hier kommt es auf die Schadenshöhe an. Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügt, wenn der Unfallschaden unterhalb der Bagatellschadengrenze von etwa 1.000 Euro liegt. Bei größeren Unfällen ist ein ausführliches Schadengutachten einem Voranschlag vorzuziehen. Es umfasst die Beweissicherung inklusive Fotodokumentation des Fahrzeugzustands, die Kalkulation der Schadenssumme und listet auch Ansprüche wie Nutzungsausfall oder Wertminderung auf.
Immer dann, wenn kein Bagatellschaden vorliegt, sollten Sie als Unfallgeschädigter ein unabhängiges Sachverständigenbüro beauftragen. Mit einem professionellen Unfallgutachten werden keine Schadenersatzansprüche vergessen und die Schadensabwicklung geht meist deutlich effizienter vonstatten. Die Sachverständigenkosten muss bei einem unverschuldeten Unfall die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung übernehmen.
Kurz gesagt: Dann, wenn lediglich ein kleiner Blechschaden unterhalb der Bagatellgrenze vorliegt und Sie sich auch tatsächlich nur die Reparaturkosten ersetzen lassen möchten. Falls Sie mit dem Gedanken spielen, Ihr Fahrzeug nicht zu reparieren und den Schaden fiktiv abzurechnen, sollten Sie kein Risiko eingehen und ein Kurzgutachten erstellen lassen. Denn eine Werkstatt wird die Kosten für die Reparatur möglichst niedrig schätzen, um den Auftrag zu bekommen. So verlieren sie bei der Regulierung möglicherweise bares Geld.
Das Risiko, dass die Reparaturkosten für den unfallbedingten Fahrzeugschaden tatsächlich höher sind als sie im Kostenvoranschlag kalkuliert wurden, wird als Prognoserisiko bezeichnet. Mit einem Schadengutachten umgehen Geschädigte dieses Risiko und haben Planungssicherheit.
Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Unfall, und nun?

Wussten Sie, dass Sie im Fall eines unverschuldeten Unfalls umfassende Schadenersatzansprüche haben? Die gegnerische Versicherung muss Ihnen neben den Reparaturkosten auch Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung für die Ausfallzeit zahlen, ebenso wie Wertminderung und gegebenenfalls Schmerzensgeld. So sollen Sie für alle unfallbedingten Nachteile entschädigt werden.

Gut zu wissen: Auch das Gutachterhonorar wird ersetzt.

So ist der Ablauf nach einem Unfall:

Achtung Schaden­minderungspflicht:

Gemäß § 249 BGB haben Sie als Geschädigter eines Unfalls zwar Anspruch auf Entschädigung. Allerdings besagt die Schadenminderungspflicht, dass Sie den Unfallschaden möglichst geringhalten müssen – neben Arbeitskosten und Co. ein sehr beliebter Kürzungsposten bei den Versicherern. Ein erfahrener Sachverständiger wie Meister Kordy kennt die Tricks und Kniffe der Versicherer und hat beim Erstellen des Gutachtens all Ihre Rechte und Pflichten im Blick.

Was kostet ein Kostenvoranschlag und was ein Gutachten?

Bei einem Kostenvoranschlag ist es meist so, dass die Werkstatt eine Gebühr verlangt. Diese entfällt bei Auftragserteilung für die Reparatur. Im Fall einer fiktiven Abrechnung müssen Sie also bedenken, dass die Kosten für den Voranschlag in voller Höhe bei Ihnen hängenbleiben.

Die Kosten für ein Gutachten sind abhängig von der Schadenshöhe und liegen im Schnitt zwischen 500 und 800 Euro. Die Kosten dafür muss die gegnerische Versicherung tragen.

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Und wer trägt die Kosten?

Liegt ein Haftpflichtschaden vor, muss die Kosten für das Erstellen des Gutachtens die eintrittspflichtige Versicherung übernehmen. Diese muss Ihnen alle unfallbedingten Kosten erstatten. Ausnahme: Bei Unfällen unterhalb der Bagatellgrenze (die je nach Bundesland etwa bei 1.000 Euro Sachschaden liegt) weigern sich die Versicherer meist, einen Gutachter zu bezahlen und verlangen stattdessen einen Kostenvoranschlag aus der Werkstatt. Eine Alternative ist dann, ein professionelles Kurzgutachten erstellen zu lassen. Dieses ist deutlich detaillierter und aussagekräftiger als ein Kostenvoranschlag und erleichtert das Regulieren des Schadens deutlich.

Schaden auszahlen lassen und Reparatur – geht das?

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Kostenvoranschlag oder Gutachten?

Das sind die Unterschiede

Kostenvoranschlag

Kfz-Gutachten

Reicht ein Kostenvoranschlag bei Totalschaden?

Wenn das Unfallfahrzeug einen Totalschaden hat, ist eine Reparatur nicht mehr möglich bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Ein Kostenvoranschlag ist deshalb keine Hilfe bei der Schadensabwicklung. Hier ist ein Gutachten für die Regulierung zwingend nötig. Denn die Versicherung zahlt im Fall eines Totalschadens lediglich die Differenz aus Restwert und Wiederbeschaffungswert – zwei Werte, die nur in einem Sachverständigengutachten ausgewiesen werden.

Ist ein Kurzgutachten eine Alternative zum Kostenvoranschlag?

Fiktive Abrechnung Autounfall

Ja. Im Fall von kleinen Blech- oder Bagatellschäden wird sich die gegnerische Versicherung weigern, die Kosten für ein vollwertiges Schadensgutachten zu übernehmen. Ein bloßer Kostenvoranschlag ist zwar kostengünstig und schnell angefertigt, allerdings ist er als Voranschlag auch lediglich eine grobe Kalkulation der Reparaturkosten.

Das Erstellen eines Kurzgutachtens ist eine kostengünstige und empfehlenswerte Alternative. Darin wird nicht nur die exakte Höhe der Reparaturkosten inklusive der Werkstatt-Stundenverrechnungssätze berechnet, es dient zudem der Beweissicherung inklusive Fotodokumentation. Dies ist vor allem bei strittiger Schuldfrage wichtig, oder auch, um vor bösen Überraschungen während des Reparaturprozesses gefeit zu sein (wichtig vor allem bei fiktiver Abrechnung). Ein Kurzgutachten listet auch Aspekte wie Sonderausstattung, Vorschäden oder Spezialumbauten auf.

Kostenvoranschlag oder Gutachten: Checkliste

Mit den oben genannten Informationen und unserer Checkliste können Sie prüfen, ob ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten in Ihrem Fall das Richtige ist. Oder Sie rufen einfach bei Meister Kordy an (0234 – 47 99 55 13) – wir geben Ihnen telefonisch eine kostenlose Erstberatung und klären alle wichtigen Fragen.

Sorgenfreie Schadenabwicklung mit Meister Kordy

Fiktive Abrechnung Autounfall

Für Versicherungen ist bei der Schadensregulierung oft die erste Amtshandlung: Geringhalten der Ausgaben. Deshalb sind Kürzungen an der Tagesordnung. Ob bei den Arbeitskosten, bei Ersatzteilpreisen oder Verbringungskosten – wer sich nicht auskennt, verliert bares Geld. Ein erfahrener Kfz-Sachverständiger wie Meister Kordy kennt die Tricks und Kniffe der Versicherer und setzt Ihre Ansprüche zuverlässig und unkompliziert durch.

Auch bei Streitigkeiten bezüglich des Unfallhergangs ist ein Kurzgutachten oder Schadengutachten die bessere Alternative zum Kostenvoranschlag. Lassen Sie sich also keinesfalls auf das Angebot der gegnerischen Versicherung ein, Ihnen einen Gutachter zu schicken. Sie haben gemäß § 249 BGB das Recht auf einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen. Nutzen Sie das!

Fazit:

Auf die Frage, ob ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten besser ist, gibt es keine allgemeingültige Lösung. Viele Faktoren spielen eine Rolle, beispielsweise die Schadenhöhe, oder ob Sie der Unfallverursacher oder der Unfallgeschädigte sind. Als Geschädigter muss Ihnen die gegnerische Versicherung nicht nur den Schaden an Ihrem Fahrzeug, etwaige Mietwagenkosten oder die Wertminderung Ihres Fahrzeugs ersetzen. Auch die Sachverständigenkosten für das Erstellen eines unabhängigen Gutachtens müssen erstattet werden.

Bei einer Schadenhöhe, die unterhalb der Bagatellgrenze liegt, genügt möglicherweise ein reiner Kostenvoranschlag, doch sobald der Fahrzeugzustand auf einen größeren Schaden hindeutet, empfiehlt es sich ein Kfz-Gutachten in Auftrag zu geben. So sind Sie auch vor Kürzungen bei Arbeitskosten, Verbringungskosten und Co. gefeit.

Ein erfahrener Sachverständiger kennt alle Kniffe, sichert Beweise, übernimmt die Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung und erstellt ein belastbares Gutachten, das alle wichtigen Schadenspositionen exakt beziffert. So sind Sie bestens für die Schadenregulierung gewappnet und kommen zügig zu Ihrem Recht.

Rufen Sie uns noch von der Unfallstelle aus an, schicken Sie uns Schadenfotos oder vereinbaren Sie einen Rückruf – wir helfen Ihnen unkompliziert weiter!

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Nutzungsausfall­entschädigung berechnen: Das zahlt die Versicherung

Nutzungsausfall­entschädigung berechnen: Das zahlt die Versicherung

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 5 Minuten
Veröffentlicht: 04.10.2023

Ihr Fahrzeug ist nach einem Unfall nicht fahrtauglich?

Mit Meister Kordy kommen Sie zu Ihrem Recht!

Ein Verkehrsunfall ist schon nervenaufreibend genug. Doch wenn Ihr Kfz durch den Schaden nicht mehr fahrbereit ist, müssen Sie sich nicht nur um eine schnelle Reparatur kümmern, sondern auch klären, wie sie in der Reparaturzeit von A nach B kommen. Bei einem unverschuldeten Unfall bietet Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in aller Regel einen Mietwagen an.

Doch wussten Sie, dass Sie als Geschädigter für die Dauer der Reparatur auch einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben? Doch was bedeutet das eigentlich genau?

Definition: Nutzungs­ausfall­entschädigung

Sind Sie ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt worden und Ihr Auto ist nicht mehr fahrtauglich, dann haben Sie als Unfallgeschädigter gemäß § 249 BGB Anspruch auf eine Ausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem Sie Ihr Unfallfahrzeug nicht nutzen können. Die Nutzbarkeit eines Pkw ist ein geldwerter Vermögensbestandteil, der im Zuge der Schadensregulierung durch die gegnerische Versicherung ersatzpflichtig ist. Ob Sie nach einem Unfall einen Ersatzwagen oder die finanzielle Entschädigung wählen, bleibt dabei allein Ihnen überlassen.

Häufige Fragen zur Nutzungs­ausfallent­schädigung

Die Höhe des Nutzungsausfalls hängt von diversen Faktoren wie Fahrzeugmodell, Fahrzeugalter und Ausfallzeit ab. Die Schwacke-Liste für Gebrauchtwagen liefert einen ersten Hinweis. Sie listet mehr als 38.000 Fahrzeugmodelle auf und nennt je nach Gruppe, in die der Pkw fällt, den entsprechenden Nutzungsausfall-Tagessatz. Die Spanne reicht von 27 Euro für Kleinwagen bis 175 Euro für große Luxusmobile.
Wenn Sie der Geschädigte eines Autounfalls sind, muss die gegnerische Versicherung Ihnen alle unfallbedingten Kosten ersetzen. Dazu zählt neben der Reparatursumme, den Mietwagenkosten, der Wertminderung oder Gutachterkosten auch die finanzielle Entschädigung für den Nutzungsausfall Ihres Fahrzeugs. Im Fall einer Teilschuld oder bei unklarer Schuldfrage empfiehlt es sich, einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen, der Ihren Schuldanteil zweifelsfrei belegen kann.
Der Nutzungsausfall wird nach der Formel Nutzungsausfallklasse x Reparaturdauer x Tage berechnet. Die jeweilige Nutzungsausfallklasse Ihres Fahrzeugs findet sich in der Schwacke-Liste für Gebrauchtwagen. Ein Kfz-Sachverständiger berücksichtigt bei der Nutzungsausfallentschädigung allerdings auch Faktoren wie Sonderausstattung, Liebhaberwert und Co.

Wie mache ich die Nutzungs­ausfall­entschädigung geltend?

Ablauf

Wenn Sie als Unfallgeschädigter Geld einem Ersatzfahrzeug vorziehen, müssen Sie zunächst den Mietwagen ablehnen, den Ihnen die Versicherung des Unfallgegners in aller Regel anbieten wird. Erst dann können Sie mit einem formlosen Schreiben eine Nutzungsausfallentschädigung beantragen.

Musterbrief Nutzungs­ausfallent­schädigung:

Wenn Sie einen Kfz Gutachter wie Meister Kordy (gutachten@meisterkordy.de) beauftragt haben, übernimmt dieser selbstverständlich die Korrespondenz für Sie und erledigt alle Formalitäten.

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns gern an:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Auszahlung meines Unfallschadens vom xx.xx.xxxx gemäß Gutachten vom xx.xx.xxxx.

Reparatursumme: xx €
Wertminderung: xx €
Nutzungsausfall: xx € (xx € Nutzungsausfallklasse x Reparaturdauer x Tage)

Bitte überweisen Sie den vollständigen Betrag ohne Abzüge auf mein Konto DExx bei der xx Bank.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Bochum & ganzes Ruhrgebiet

Senden Sie uns Ihre Schadenfotos zu:

Nutzungs­ausfall­tabelle: So viel Geld steht Ihnen zu

Bevor Sie sich als Geschädigter zwischen einem Ersatzwagen und einer Nutzungsentschädigung entscheiden, ist es sinnvoll, herauszufinden, wie die Höhe des Nutzungsausfalls im jeweiligen Fall ist. Einen ersten Fingerzeig liefert die von Sanden/Danner/Küppersbusch entwickelte Tabelle für Gebrauchtwagen, die Schwacke-Liste, auch EurotaxSchwacke genannt. Sie listet für die unterschiedlichen Fahrzeugmodelle (von Kleinwagen in Gruppe A bis zu Luxusmobilen in Gruppe L) die Tagessätze für den Nutzungsausfall auf. Diese liegen zwischen 27 bis 175 Euro. Sonderausstattung, Liebhaberwert und Co. spielen in der Tabelle jedoch keine Rolle.

Beispiel:

Ein VW Passat gehört gemäß Nutzungsausfalltabelle in die Gruppe F, rutscht allerdings in Gruppe E, da er älter als fünf Jahre ist. Für Gruppe E gilt ein Nutzwert von 38 Euro pro Tag. Bei einer Reparaturdauer von 9 Tagen rechnet man 9 x 38 Euro = 342 Euro Nutzungsausfallentschädigung.

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Schaden auszahlen lassen und Reparatur – geht das?

Gibt es die Nutzungs­ausfall­entschädigung auch bei älteren Autos?

Ja, der Anspruch auf Nutzungsausfall ist nicht abhängig vom Fahrzeugalter.

Allerdings drohen bei Fahrzeugen, die schon viele Jahre gefahren wurden, meist eine Herabstufung um eine oder sogar zwei Klassen – entsprechend bekommen Sie auch geringere Nutzungsausfall-Tagessätze ausbezahlt. Es gibt jedoch auch Gerichts-Urteile, in denen argumentiert wird, dass auch ein älteres Auto für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung haben kann wie ein neueres Modell, zum Beispiel für den täglichen Arbeitsweg. Im Einzelfall empfiehlt es sich, für die Schadensabwicklung einen erfahrenen Sachverständigen wie Meister Kordy zu Rate zu ziehen, der sich mit den regionalen Gegebenheiten und der aktuellen Rechtsprechung auskennt.

Wie lange bekomme ich Nutzungsausfall?

Fiktive Abrechnung Autounfall

Ihr Anspruch auf Entschädigung startet mit dem Unfallzeitpunkt und läuft für die Dauer des Werkstatt-Aufenthalts. Nach einem Totalschaden stehen Ihnen in der Regel 14 Tage für die Ersatzbeschaffung eines Neuwagens zu. Wenn Sie ein Schadensgutachten erstellen lassen, haben Sie nach Erhalt drei Tage Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob Sie Nutzungsausfall anmelden möchten oder doch lieber einen Mietwagen haben wollen.

Wichtig: Ihnen werden als Geschädigtem zwar alle unfallbedingten Kosten ersetzt, doch Sie unterliegen der sogenannten Schadenminderungspflicht. Sie müssen also dafür sorgen, dass die Kosten möglichst gering bleiben. Im Zweifelsfall müssen Sie sogar eine Notreparatur in der Fachwerkstatt in Kauf nehmen, damit Ihr Wagen schnellstmöglich wieder fahrbereit ist und zur Nutzung zur Verfügung steht. Viele Versicherer versuchen, diese Regelung zu Ihren Gunsten auszunutzen, beispielsweise, wenn die Wiederbeschaffung aufgrund von Bestellfristen länger dauert. Ein kompetenter Sachverständiger wie Meister Kordy kennt diese Tricks und kann entsprechend vorsorgen bzw. reagieren. Gehen Sie mit einem Gutachten aus Meisterhand auf Nummer Sicher!

Zwei Voraussetzungen:

Nutzungsausfallentschädigung

Nutzungswille

Sie fahren im Alltag meistens Fahrrad? Dann könnte es schwierig werden, Nutzungsausfall zu erwirken. Denn diesen bekommen Sie nur, wenn ein Nutzungswille besteht. Sprich: Wenn Sie Ihr Fahrzeug auch tatsächlich nutzen würden – für den Arbeitsweg, um die Kinder zum Sport zu fahren oder für eine Fahrt in den (bereits gebuchten) Urlaub.

Nutzungsmöglichkeit

Sie liegen nach dem Unfall im Krankenhaus? Dann fehlt Ihnen die Nutzungsmöglichkeit, die notwendig ist, um für den Reparaturzeitraum Nutzungsausfall beantragen zu können. Allerdings gilt auch die Nutzung durch Partner, Freunde oder Verwandte als Nutzungsmöglichkeit, sofern diese das Auto regelmäßig fahren.

Checkliste zur Nutzungs­ausfall­entschädigung

Sie können schnell überprüfen, ob eine Nutzungsausfallentschädigung für Sie in Frage kommt

Sonderfälle bei der Nutzungs­ausfallent­schädigung

Keine Regel ohne Ausnahmen oder Sonderfälle, das gilt auch für den Nutzungsausfall. Für Freizeitfahrzeuge, Motorräder oder auch Fahrräder gelten eigene Vorgaben. Welche, lesen Sie hier:

Versicherungen versuchen meist zu argumentieren, dass Motorräder nicht fortwährend genutzt würden und deshalb kein Nutzungswille vorläge – oder lediglich eine Mischnutzung. Doch wenn Sie nachweisen können, dass Sie mit dem Motorrad jeden Tag zur Arbeit fahren, haben Sie selbstverständlich dennoch Anspruch auf Entschädigung. Die Tagessätze liegen hier zwischen 10 und 65 Euro.


Für Freizeitfahrzeuge wie Wohnmobile oder auch Quads steht Ihnen normalerweise keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Wenn Sie allerdings gerade auf dem Weg in den bereits gebuchten Urlaub sind, sieht die Sache schon wieder anders aus.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen müssen Sie Ihren Anspruch exakt berechnen und nachweisen können – vor allem dann, wenn Sie auch Gewinnausfall geltend machen möchten. Meist werden statt einer Nutzungsausfallentschädigung nur die Vorhaltekosten ersetzt. Vorhaltekosten sind die Kosten, die anfallen, wenn ein Betrieb ein Ersatzfahrzeug aus dem eigenen Fuhrpark bereitstellt.

Ja, auch für Fahrräder kann Nutzungsausfall geltend gemacht werden, wenn diese nicht für die tägliche Lebenshaltung zur Verfügung stehen. Allerdings gibt es für diese keine Nutzungsausfalltabelle. Die Höhe der Entschädigung muss dann im Einzelfall festgesetzt werden, zum Beispiel vom Tatrichter. Meist liegen die Tagessätze zwischen 6 und 10 Euro.

Nach einem Totalschaden haben Sie für die Wiederbeschaffungsdauer ein Anrecht auf Nutzungsausfallentschädigung. In der Regel werden Ihnen von der gegnerischen Versicherung 14 Tage zugestanden. Doch nach aktueller Rechtsprechung sind auch längere Zeiträume möglich. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle urteilte, dass nach einem Sachverständigengutachten drei Tage Bedenkzeit angemessen sind und die 14 Tage Wiederbeschaffungszeit auch erst danach starten dürfen (AZ: 5 U 159/13). Und auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Nutzungsausfall auch für den Zeitraum der Schadensaufnahme und -feststellung gezahlt werden muss (AZ: VI ZR 363/11).
Wichtig: Wenn Sie einen Neuwagen bestellen, sind die Bestellfristen meist deutlich länger. Lassen Sie sich unbedingt den Lieferzeitpunkt von Ihrem Händler schriftlich mitteilen, damit Sie einen Nachweis für die Versicherung des Unfallverursachers haben.

Wenn Ihr Fahrzeug zwar nicht mehr fahrtauglich ist, Sie aber einen Zweitwagen in der Garage stehen haben, wird die Versicherung vermutlich versuchen, sich um die Nutzungsausfallentschädigung zu drücken. Wenn Sie in einem solchen Fall allerdings nachweisen können, dass das Zweitfahrzeug ständig durch andere Familienangehörige genutzt wird und Ihnen nicht zur Verfügung steht, steht Ihnen dennoch Nutzungsausfall für Ihr Unfallfahrzeug zu.

Wenn Sie den Schaden an Ihrem Wagen nicht in einer Fachwerkstatt, sondern eigenhändig reparieren möchten, wird es schwierig mit dem Nutzungsausfall. Versicherungen verlangen normalerweise einen Reparaturnachweis in Form einer Werkstattrechnung. Wenn Sie dennoch lieber eine Eigenreparatur durchführen möchten, gilt: dokumentieren! Fotos vor und nach der Reparatur, Rechnungen von Ersatzteilen und möglicherweise sogar Zeugen, die die selbst durchgeführte Reparatur bestätigen. So haben Sie doch eine Chance auf Nutzungsausfallentschädigung.

Fazit:

Wenn Sie nach einem unverschuldeten Unfall einige Zeit auf Ihr in der Werkstatt befindliches Auto verzichten müssen oder gar ein Totalschaden vorliegt, haben Sie ein Anrecht auf Nutzungsausfallentschädigung.

Prinzipiell ist diese formlos und einfach bei der gegnerischen Versicherung zu beantragen. Doch sobald sich die Reparatur hinzieht, ein Zweitfahrzeug vorhanden ist oder sich die Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs schwierig gestaltet, verweisen die Versicherer gerne auf die Schadensminderungspflicht und kürzen, wo sie nur können.

Damit Sie also nicht auf ihren Ansprüchen sitzen bleiben, ist es sinnvoll, sich einen Experten wie Meister Kordy an die Seite zu holen. Dank unserer Erfahrung und unserem Schadensgutachten aus Meisterhand sind Sie bestens für die Schadensabwicklung mit der gegnerischen Versicherung gewappnet.

Rufen Sie uns jederzeit an oder vereinbaren Sie einen Rückruf. Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert!

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Geld statt Reparatur: So funktioniert die fiktive Abrechnung

Geld statt Reparatur: So funktioniert die fiktive Abrechnung

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 5 Minuten
Veröffentlicht: 31.07.2023

Gut 1/3 der Unfälle wird durch fiktive Abrechnung reguliert

Meister Kordy erklärt, was Sie beachten müssen

Als Geschädigter können Sie Ihr Fahrzeug nach einem Crash reparieren lassen – oder sich den Unfallschaden auszahlen lassen. Die sogenannte fiktive Abrechnung kann sich durchaus lohnen, birgt aber auch den einen oder anderen Fallstrick.

Lesen Sie hier, worauf es bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ankommt.

Definition: Was ist eine fiktive Abrechnung

Als Geschädigter eines Autounfalls haben Sie gemäß § 249 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Und zwar auch dann, wenn Sie den Sachmangel selbst oder gar nicht reparieren. Man spricht dann von einer fiktiven Abrechnung. Fiktiv heißt sie deshalb, weil keine Reparaturrechnung bei der gegnerischen Versicherung eingereicht wird, sondern ein Sachverständigengutachten oder ein Kostenvoranschlag mit einem errechneten Schätzwert der entstandenen Schäden.

§ 249 BGB umfasst aber auch die sogenannte Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass Sie als Geschädigter im Rahmen des Zumutbaren dazu angehalten sind, den Schaden nach einem Unfall gering zu halten. Schließlich soll sich niemand durch eine fiktive Abrechnung bereichern. Mit einem erfahrenen Sachverständigen wie Meister Kordy sind Sie auf der sicheren Seite. Wir übernehmen gerne die komplette Schadensabwicklung und Korrespondenz für Sie!

Rufen Sie uns am besten direkt von der Unfallstelle aus an, wir verhelfen ihnen zielorientiert zu Ihrem Recht.

Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung werden Kosten für einen Unfallschaden vom Versicherer des Unfallverursachers bezahlt, egal, ohne, dass dieser repariert wird. Ausgezahlt werden die in einem Schadengutachten oder Kostenvoranschlag bezifferten Netto-Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer). Sie dürfen den Betrag frei zum Shoppen oder für Freizeitaktivitäten nutzen, es gibt keine Einschränkung.
kann die gegnerische Versicherung die fiktive Abrechnung ablehnen?
Nein. § 249 BGB sagt ganz klar, dass Sie als Unfallgeschädigter frei wählen können, ob Sie den Schaden an Ihrem Unfallfahrzeug reparieren lassen, oder ob Sie sich lieber die Reparaturkosten ausbezahlen lassen. Die Versicherung des Unfallgegners darf Ihnen nicht vorschreiben, wofür Sie sich entscheiden.

Bis 2002 bekamen Unfallopfer noch die Brutto-Reparaturkosten ausbezahlt. Inzwischen erhalten Sie lediglich den Netto-Betrag, da ja ohne Reparatur auch keine Mehrwertsteuer in der Fachwerkstatt anfällt. Seit einem Urteil des BGH (VI ZR 267/14) aus dem Jahr 2015 ist außerdem festgelegt, dass für verunfallte Fahrzeuge, die nicht scheckheftgepflegt und älter als drei Jahre sind, keine Stundensätze einer Markenwerkstatt anzusetzen sind, sondern die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt.

Um eine fiktive Abrechnung durchzuführen, benötigen Sie lediglich einen Kostenvoranschlag ihrer Werkstatt oder besser noch ein Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen. In einem Gutachten werden neben den reinen Reparaturkosten auch weitere für die Schadensregulierung relevante Schadenspositionen wie Nutzungsausfall oder merkantile Wertminderung aufgelistet.

Kfz-Gutachter in Bochum Maik Kordy

So funktioniert die fiktive Abrechnung

Ablauf

Die Unfallregulierung läuft normalerweise so ab, dass Sie sich nach einem unverschuldeten Zusammenstoß die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten gemäß einer Reparaturbestätigung ersetzen lassen. Wenn bei dem Unfall allerdings nur ein kleiner Bagatellschaden mit ein paar Schrammen oder Beulen entstanden oder Ihr Fahrzeug schon älter ist, überlegen Sie vermutlich, ob sich eine Reparatur überhaupt lohnt.

Die gute Nachricht ist: Sie können sich den Fahrzeugschaden in diesem Fall auch einfach auszahlen lassen. Für die Schadensabwicklung genügt ein Sachverständigengutachten, in dem die vom Kfz-Gutachter kalkulierten Kosten für eine Reparatur in einer Fachwerkstatt beziffert sind. Ergänzend werden weitere Schadenersatzansprüche wie Nutzungsausfallentschädigung oder Minderwert gelistet, die bei einem Haftpflichtschaden ebenfalls ersatzfähig sind. Verwendungsbeschränkungen für die ausbezahlte Schadenssumme gibt es nicht, Sie können Sie also nutzen, wofür Sie möchten.

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Beispielrechnung für eine fiktive Abrechnung

Die Schadenssumme, die Sie nach einer fiktiven Abrechnung ausbezahlt bekommen, errechnet sich ausfolgenden ersatzfähigen Schadenspositionen (mit Beispielbeträgen):

Schadenssumme: 4.920 Euro

Auch die Gutachter- bzw. Rechtsanwaltskosten müssen vom gegnerischen Versicherer übernommen werden. Durch eine Abtretungserklärung kommen Sie mit diesen Kosten aber meist gar nicht erst in Berührung.

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Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Kurz zusammengefasst:

Auf Schadenregulierung auf Gutachtenbasis lohnt sich für Sie als Geschädigten dann, wenn ihr Fahrzeug keinen Totalschaden hat und Sie es auf keinen Fall in einer markengebundenen Werkstatt instand setzen lassen möchten. Falls Sie aber einen geschickten Autoschrauber im Freundeskreis haben oder mit ein paar Beulen oder Schrammen gut leben können, kann sie eine fiktive Schadensabrechnung durchaus lohnen. Die finanzielle Entschädigung für den Fahrzeugschaden können Sie in diesem Fall für einen Urlaub oder sonstige Freizeitaktivitäten ausgeben.

Sonderfall: Wirtschaftlicher Totalschaden

Fiktive Abrechnung Totalschaden

Wenn Ihr Auto durch den Crash einen Totalschaden hat, ist es nicht möglich, fiktiv abzurechnen. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man dann, wenn die errechneten Reparaturkosten sich auf mehr als 130 Prozent des kalkulierten Wiederbeschaffungswerts belaufen. Bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis muss die Versicherung des Unfallgegners dem Unfallgeschädigten lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. Dieser errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert, also den Kosten, die für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs anfallen – abzüglich des ermittelten Restwerts des Unfallfahrzeugs.

Checkliste:

Diese Schadenspositionen sind ersatzfähig

Die Höhe der Reparaturkosten wird von einem Kfz-Sachverständigen gemäß der Stundensätze einer freien oder markengebundenen Fachwerkstatt ermittelt.

Sie haben nach einem unverschuldeten Unfall einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, solange Ihr Auto repariert wird, oder auf Nutzungsausfall. Die Nutzungsausfallentschädigung wird anhand der berechneten Reparaturdauer berechnet.

Sie haben als Unfallopfer das Recht auf einen unabhängigen Gutachter. Die Kosten für das Sachverständigengutachten muss der gegnerische Versicherer erstatten.

Die Versicherung des Unfallverursachers muss Ihnen auch das Honorar für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ersetzen.

Nach einem Zusammenstoß ist ein Auto als Unfallfahrzeug nicht mehr so viel wert – ein merkantiler Minderwert ist entstanden. Diese Differenz kann ebenfalls im Rahmen der fiktiven Abrechnung reguliert werden.

Kfz-Sachverständiger Bochum Kordy

Fiktiv abrechnen: Das sind die Voraussetzungen

Die wichtigste Voraussetzung für eine erfolgreiche Abrechnung auf Gutachtenbasis ist die objektive und belastbare Bezifferung der Schadenssumme.

Ein erfahrener Gutachter wie Meister Kordy kennt alle Streitpunkte und Fallstricke und verhilft Ihnen zielorientiert zu Ihrem Recht. Eine Sache sollte Ihnen jedoch bewusst sein: Wenn Sie Ihr Unfallauto nach einer fiktiven Abrechnung weiterverkaufen möchten, müssen Sie eine Veräußerungsfrist von sechs Monaten einhalten. Während dieser Zeit müssen Sie Ihr Fahrzeug selbst weiternutzen (und zum Beispiel durch einen Kfz-Mechaniker aus dem Freundeskreis fahrfähig machen lassen). Selbstverständlich können Sie es auch einfach irgendwo unterstellen.

Kostenvoranschlag oder doch besser ein Gutachten?

Haftpflichtversicherer versuchen oft, bei der fiktiven Abrechnung zu kürzen. Bei allen Unfallschäden, die über einen Bagatellschaden hinausgehen, ist es deshalb empfehlenswert, die Regulierung nicht mit einem eher ungenauen Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt zu versuchen.

Verlassen Sie sich bei allen Schäden, die über ein paar Schrammen hinausgehen, lieber auf die Expertise eines Sachverständigen wie Meister Kordy. Mit einem professionellen Schadengutachten ersparen Sie sich nicht nur lästige Korrespondenz und mögliche Streitereien, es listet auch relevante Schadenspositionen wie Nutzungsausfall und Wertminderung auf. Wichtig: Lassen Sie sich nicht darauf ein, wenn die gegnerische Versicherung Ihnen einen Gutachter schicken möchte. Sie haben das Recht auf einen unparteiischen Sachverständigen, der sich voll und ganz für Ihre Ansprüche einsetzt. Nutzen Sie das und rufen Sie uns am besten direkt von der Unfallstelle aus an.

Wir beraten Sie gerne und zielorientiert.

Unfallbericht
Schaden auszahlen lassen und Reparatur – geht das?

Schaden auszahlen lassen und Reparatur

Geht das?

Ja, das ist möglich. Sie müssen allerdings darauf achten, dass Sie den Unfallschaden zuerst mit der Versicherung fiktiv abrechnen – danach können Sie das Geld in eine Reparatur investieren. Allerdings gilt auch hier die Schadensminderungspflicht – Sie dürfen sich nicht dabei bereichern. Nach einer Reparatur in Eigenregie noch fiktiv abzurechnen ist meist nicht mehr möglich.

Streitpunkte und Kürzungsversuche

Selbstverständlich möchte Ihnen die Versicherung des Unfallverursachers nur so wenig Geld wie möglich auszahlen und wird in aller Regel versuchen, bei der Schadenssumme zu kürzen. Typische Fälle für Kürzungen sind Wiederbeschaffungs- und Restwert, Stundensätze, UPE-Aufschläge, Lackierkosten oder Verbringungskosten. Letztere fallen an, wenn Fahrzeugteile von der Werkstatt zur Lackiererei verbracht werden.

UPE-Aufschläge?

Muss man wissen, was das ist?

UPE-Aufschläge sind Preisaufschläge der Hersteller auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen. Sie sind laut aktueller Rechtsprechung ersatzfähig, wenn sie regional üblich sind. Auch der Restwert und die Wertminderung des Unfallfahrzeugs werden von einem Versicherungs-Gutachter häufig niedriger berechnet als von einem unabhängigen Gutachter – ein typischer Grund für Streitereien.

Rechtens ist es hingegen, dass für Autos, die älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt sind, nur die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt angesetzt werden dürfen, nicht aber die einer Markenwerkstatt.

Fazit:

Wenn Sie als Unfallgeschädigter einen guten Autoschrauber im Freundeskreis haben oder mit ein paar Beulen und Schrammen leben können, ist die fiktive Abrechnung nach einem Unfall eine Möglichkeit, die sich lohnen kann.

Das ausgezahlte Geld müssen Sie nicht für eine Reparatur ausgeben, Sie können es auch für Freizeitaktivitäten oder einen Urlaub einsetzen. Sie müssen allerdings die sechsmonatige Veräußerungsfrist einhalten und ihr Fahrzeug so lange entweder selbst nutzen oder unterstellen.

Voraussetzung für die fiktive Abrechnung ist ein Schadengutachten. Vertrauen Sie auf die Expertise von Meister Kordy. Er übernimmt die komplette Korrespondenz und Schadensabrechnung für Sie, erspart Ihnen Streitereien bei Kürzungsversuchen der gegnerischen Haftpflicht und verhilft ihnen zielorientiert zu Ihrem Recht.

Rufen Sie am besten direkt von der Unfallstelle aus an, wir beraten Sie gerne! 

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Wertminderung nach einem Unfall: Lassen Sie sich den Kfz-Wertverlust auszahlen!

Wertminderung nach einem Unfall: Lassen Sie sich den Kfz-Wertverlust auszahlen!

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 6 Minuten
Veröffentlicht: 23.05.2023

Der Minderwert führt nach einem Unfall oft zu Streit –

mit uns gehen Sie auf Nummer Sicher

Nach einem Crash können Sie Ihr Fahrzeug zwar reparieren lassen – doch als Unfallwagen ist sein Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt deutlich geringer. Diese Wertminderung nach einem Unfall mit Ihrem Fahrzeug können Sie sich als Unfallopfer ersetzen lassen. Welche Berechnungsmodelle es hierfür gibt und wie Sie am schnellsten und effektivsten ans Ziel kommen, lesen Sie hier.

Als Unfallgeschädigter haben Sie eine Menge Ärger an der Backe. Zugleich haben Sie aber auch zahlreiche Rechte, die dazu beitragen sollen, Sie zumindest finanziell möglichst gleich zu stellen wie vor dem Unfallschaden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB muss die Versicherung des Unfallverursachers Ihnen Schadenersatz für alle unfallbedingten Kosten leisten. Darunter fallen nicht nur die Reparaturkosten für Ihren Unfallwagen oder Ihr Leasingfahrzeug, Sie haben auch Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Wertminderung. Denn als Unfallwagen können Sie Ihr Fahrzeug nur noch für deutlich weniger Geld weiterverkaufen.

Ausnahme: Blechschäden unterhalb der Bagatellgrenze. Übergreifend gilt bei der Schadensregulierung die Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, Sie als Geschädigter dürfen sich nicht bereichern oder eine Wertverbesserung Ihres Autos anstreben. Sie müssen die Schadenssumme so niedrig wie möglich halten.

Übrigens: Die Empfehlung des 13. Verkehrsgerichtstags von 1975, dass für Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind oder mehr als 100.000 km Laufleistung haben, keine Wertminderung angesetzt werden kann, ist nach aktueller Rechtsprechung nicht grundsätzlich haltbar. Ein erfahrener Kfz-Gutachter wie Meister Kordy (0234-47 99 55 13) kennt alle Ausnahmen und Sonderfälle und holt bei der Berechnung in seinem Unfallgutachten das Bestmögliche für Sie heraus. Rufen Sie am besten noch von der Unfallstelle aus an, wir kommen umgehend zu Ihnen!

Häufige Fragen zur Wertminderung nach einem Unfall

Die Wertminderung ist nach einem Unfall eine der Schadenspositionen, die von der gegnerischen Versicherung gerne unter den Tisch gekehrt werden. Sie sollten die unfallbedingte Wertminderung deshalb selbst bei der Versicherung des Unfallverursachers beantragen. Am besten geht das mit einem Schadensgutachten eines erfahrenen Sachverständigen. Dieser beziffert sorgfältig alle Schadenersatzansprüche – angefangen von der Schadenshöhe über die Nutzungsausfallentschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert für Ihr Fahrzeug.

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, ist die Sachlage klar: Die eintrittspflichtige Haftpflicht muss Ihnen den durch den Unfallschaden entstandenen Wertverlust Ihres Autos erstatten. Dies gilt auch im Fall einer fiktiven Abrechnung. Nicht betroffen sind Teil- und Vollkasko-Fälle. Ausgezahlt wird die Wertminderung via Scheck oder Überweisung.

Wenn die Schuldfrage eindeutig ist, ist die Sachlage klar: Dann muss der Versicherer des Schädigers dem Geschädigten die Wertminderung des Unfallfahrzeugs erstatten. Bei einer Teilschuld ist die Sache schon nicht mehr so eindeutig. Ein Sachverständigengutachten kann viel zur Ermittlung des Unfallhergangs und einer zügigen Schadensregulierung beitragen. Rufen Sie uns am besten noch von der Unfallstelle aus an (0234-47 99 55 13), wir helfen Ihnen unkompliziert weiter.

Zur Berechnung des geminderten Wiederverkaufswerts eines Fahrzeugs gibt es verschiedene Berechnungsmodelle, die unterschiedliche Schwerpunkte setzen. Die Rechtsprechung ist sich dabei leider nicht einig. Die Methode nach Ruhkopf / Sahm wird zum Beispiel vom Bundesgerichtshof (BGH) bevorzugt, doch viele Gerichte stützen sich auch auf andere Methoden. Dies führt immer wieder zu Unstimmigkeiten und Prozessen zwischen den Geschädigten und der gegnerischen Versicherung.

Die Wertminderung steht grundsätzlich dem Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs zu, schließlich hat auch nur dieser das Recht, sein Kfz weiterzuverkaufen. Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, erhält dementsprechend der Leasinggeber die Wertminderung – außer, im Leasingvertrag ist etwas anderes vereinbart. Bei einem finanzierten Auto geht die Auszahlungssumme an die finanzierende Bank.

Wertminderung nach Unfall berechnen
Wertminderung nach Unfall berechnen

Wertminderung nach Unfall, was heißt das eigentlich?

Begriffsklärung:

Wenn nach einem Unfall von Wertminderung die Rede ist, wird zwischen merkantilem und technischem Minderwert differenziert. Der Unterschied liegt in der Art der Wertminderung: Kann ein Unfallfahrzeug trotz fachgerechter Reparatur des Schadens nicht so instandgesetzt werden, dass es auf demselben technischen Stand ist wie vor dem Crash, spricht man von einer technischen Wertminderung. Doch auch wenn die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs nach dem Besuch in der Werkstatt wieder einwandfrei instandgesetzt ist, muss der Wagen fortan als Unfallauto deklariert werden. Dies wirkt sich direkt auf den Veräußerungswert aus, man spricht von einer merkantilen Wertminderung.

Sonderfälle: Gibt es Wertminderung bei Vollkasko oder Teilkasko?
In aller Regel wird bei einem Vollkasko- bzw. Teilkaskoschaden keine Wertminderung ausgezahlt, das wird von den meisten Versicherern ausgeschlossen. Es gibt jedoch auch Versicherungsverträge, die nach einem Unfallschaden eine Wertminderung mit einschließen. Werfen Sie nach einem selbstverschuldeten Autounfall deshalb sicherheitshalber einen Blick in Ihre Versicherungsunterlagen.

Wie wird die Wertminderung nach einem Unfall berechnet?

Grundsätzlich lässt sich der Minderwert anhand des Fahrzeugalters herleiten. Im ersten Zulassungsjahr beträgt die Wertminderung etwa 25 Prozent, für jedes weitere Jahr werden zusätzlich rund fünf Prozent abgezogen. Diese prozentuale Wertminderung ist aber nur eine grobe Richtlinie und berücksichtigt noch keine Faktoren wie Vorschäden, Marktgängigkeit oder Laufleistung. Deshalb wurden von verschiedenen Experten Berechnungsmodelle entwickelt, die je nach gesetzten Schwerpunkten zu sehr unterschiedlichen Wertminderungszahlen kommen. Ein erfahrener Kfz-Gutachter (gutachten@meisterkordy.de) kennt sich mit den gängigen Modellen und Deutungen zur Berechnung des Minderwerts ebenso aus wie mit der aktuellen Rechtsprechung. Dadurch kann er in seinem Schadengutachten gemäß des Sachverhalts die zu erwartende Wertminderung des Fahrzeugs sehr exakt beziffern.

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Die gängigsten Minderwert-Rechenmodelle auf einen Blick

Die einzelnen Berechnungsmodelle berücksichtigen unterschiedliche Schwerpunkte, was logischerweise auch zu unterschiedlichen Wertminderungssummen führt. Es verwundert deshalb kaum, dass es immer wieder zu Streitereien zwischen Haftpflichtversicherungen und Unfallopfern kommt – Versicherer versuchen schließlich stets, Schadensminimierung zu betreiben. Auch die Gerichte haben keine eindeutige Präferenz, was die Rechenmodelle angeht, auch wenn sich eine große Zahl (einschließlich des BGH) auf die Tabelle von Ruhkopf / Sahm bezieht.

Gemeinsam haben die verschiedenen Modelle, dass sie einige essenzielle Faktoren berücksichtigen:

Ruhkopf / Sahm

Die Methode von Ruhkopf/Sahm wurde 1962 entwickelt und bezieht den Zeitwert, die Reparaturkosten, den Neupreis und das Alter des Unfallfahrzeugs in Monaten ein. Die Formel lautet Minderwert = (Zeitwert + Reparaturkosten) x Faktor F / 100.

Beispielrechnung:
Wenn bei einem 2 Jahre alten Unfallauto der Zeitwert bei 25.000 Euro liegt und die Reparaturkosten 12.000 Euro betragen, ergibt sich aus der Tabelle von Ruhkopf / Sahm ein Faktor F von 5. Die Wertminderung beträgt in diesem Fall 1.850 Euro.

Halbgewachs

Die Formel von Halbgewachs stammt aus dem Jahr 1964 und setzt die Kosten für die Reparatur (inklusive Lohn- und Materialkosten) mit dem Neupreis, dem Fahrzeugalter in Monaten sowie dem Veräußerungswert vor dem Unfall ins Verhältnis. Die Formel nach Noelke Noelke orientiert sich an der Tabelle von Halbgewachs, gilt heutzutage jedoch als veraltet.

Hamburger Modell

Die vom Hamburger Oberlandesgericht entwickelte Berechnungsmethode macht die Wertminderung von den Richtarbeiten, den Karosseriearbeiten und den Gesamtreparaturkosten abhängig. Zusätzlich wird der Kilometerstand des Fahrzeugs prozentual berücksichtigt.

Bremer Formel

Das Bremer Modell setzt die Präferenz lediglich auf das Fahrzeugalter und die Netto-Reparaturkosten.

BVSK-Methode

Die Formel des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kfz-Wesen e.V. (BVSK) wurde im Jahr 2003 entwickelt. Sie bezieht folgende Faktoren ein: Vorschäden, Marktgängigkeit und Marktsituation, Wiederbeschaffungswert und Intensität des Schadens.

Marktrelevanz- und Faktorenmethode

Besonders umfangreich ist die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM) von Zeisberg. Diese nutzt folgende Parameter: Neupreis, Veräußerungswert, Reparaturkosten, Schadensumfang, Alterskorrektur, Vorschäden und Marktgängigkeit des Fahrzeugs.

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Gibt es eine Wertminderung nach einem Unfall ohne echten Schaden?

Bagatellschäden wie kleine Dellen oder zerkratzte Stoßstangen sind kein Grund für eine merkantile Wertminderung? Möglicherweise doch! Die Gerichte sind sich da keineswegs einig. Das Amtsgericht Bühl zum Beispiel legte 2007 in einem Urteil (Az. 3 C 171/06) fest, dass bei teuren Luxusfahrzeugen oder Modellen mit Liebhaberwert je nach Schaden und Marktsituation auch dann eine Wertminderung gegeben sein kann, wenn die Reparaturkosten unter 10 Prozent des Wiederbeschaffungswerts liegen. Schließlich legten Käufer solcher Fahrzeuge großen Wert auf Makellosigkeit. Lassen Sie sich im Zweifel also lieber von einem erfahrenen Gutachter wie Meister Kordy zur Sachlage beraten, bevor Sie die Flinte zu früh ins Korn werfen.

Auf Nummer Sicher: Jetzt Wertminderung mit Unfallgutachten einfordern
Beim Thema Wertminderung versuchen die meisten Versicherer, Schadensminimierung zu betreiben und verweisen auf die Schadenminderungspflicht. Dabei spielt ihnen in die Karten, dass verschiedene Rechenmodelle verschiedene Deutungen zulassen, die Gerichte keine eindeutige Präferenz haben, und dass auch das Fahrzeugalter und die Laufleistung eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Die Expertise eines erfahrenen Kfz-Sachverständigen zahlt sich in solchen Fällen aus. In einem qualifizierten Schadengutachten ist die Schadenshöhe übersichtlich beziffert – und viele Gerichte vertrauen den Berechnungen eines unabhängigen Gutachters. So sind Sie gegen Kürzungsversuche bestmöglich gefeit und sind bei der Schadensregulierung auf der sicheren Seite.

Fazit:

Die merkantile Wertminderung eines Unfallfahrzeugs lässt sich nicht mit Ersatzteilrechnungen belegen, sie ist ein rein fiktiver Wert. Entsprechend oft kommt es bei der Schadenabwicklung zu Streitereien zwischen Unfallgeschädigtem und gegnerischer Haftpflichtversicherung. Auch die Gerichte sind sich in ihren Urteilen nicht einig, da es verschiedene Berechnungsmethoden mit unterschiedlichen Deutungen für den verringerten Wiederverkaufswert gibt. Fraglos ein komplizierter Sachverhalt.

Nach einem unverschuldeten Unfall sind Sie deshalb gut beraten, sich vor der Reparatur Ihres Autos einen Experten wie Meister Kordy an die Seite zu holen. Rufen Sie uns jederzeit an (0234-47 99 55 13) oder vereinbaren Sie einen Rückruf. Wir beraten Sie gerne zum Sachverhalt, helfen Ihnen bei der Schadenabwicklung und verhelfen ihnen mit einem Sachverständigengutachten zielorientiert zu einer angemessenen Auszahlungssumme – ganz ohne lästige Streitereien.

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Unfall: Was tun, wenn es gekracht hat?

Unfall: Was tun, wenn es gekracht hat?

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 7 Minuten
Veröffentlicht: 18.04.2023

Unfall was tun? Fragen, Fristen, Formalitäten:

Schnelle Hilfe nach dem Crash

Alles ging ganz schnell, der Schaden ist passiert, und meist ist die erste Frage nach dem Unfall: Was tun? Die Antwort ist: erstmal Ruhe bewahren. Hier erfahren Sie alles Wichtige rund um das Verhalten nach einem Verkehrsunfall, inklusive praktischer Checkliste und zahlreicher hilfreicher Tipps.

2,4 Millionen Unfälle registrierte die Polizei in Deutschland im Jahr 2022. Doch die Gesamtzahl an Verkehrsunfällen dürfte deutlich höher ausfallen, schließlich wird nicht gleich bei jedem Bagatellschaden die Polizei gerufen. Mehrere Millionen Mal Ärger also, und bei einer durchschnittlichen Schadenshöhe von rund 3.500 Euro auch eine gewaltige Schadensumme.

Für die Beteiligten bedeutet jeder noch so kleine Rempler mentalen Stress und bürokratischen Aufwand. Beides kann ein unabhängiger Gutachter reduzieren. Er übernimmt nach einem Unfall die komplette Schadenabwicklung inklusive Beweissicherung und Schadenmeldung bei der Versicherung, setzt Ihre Schadenersatzansprüche professionell durch und kann bei strittiger Schuldfrage den Unfallhergang rekonstruieren. Rufen Sie am besten direkt von der Unfallstelle an, Meister Kordy hilft schnell und zuverlässig.

Häufige Fragen

Zunächst gilt: Ruhe bewahren, die Unfallstelle sichern, Verletzte versorgen und Rettungskräfte alarmieren. Anschließend sollten Sie die Kontaktdaten des Unfallgegners und möglicher Zeugen notieren, Fotos machen und sich Notizen zum Unfallhergang machen, damit Sie alle Infos für die Unfallabwicklung parat haben.

Bei Bagatellen, also geringen Sachschäden, müssen Sie nicht zwingend die Polizei rufen. Wenn sich die Unfallbeteiligten einig sind, genügt es, alle Daten aufzunehmen und die Versicherung zu informieren. Sollten allerdings Personen verletzt worden sein, müssen Sie zwingend die Polizei hinzuziehen.
Autounfall der eigenen Versicherung melden?
Grundsätzlich gilt, dass der Unfallverursacher den Schaden möglichst zügig bei seiner Kfz-Versicherung anzeigen muss. Sollten Sie allerdings nach einigen Tagen noch nichts von der gegnerischen Versicherung gehört haben, sollten Sie den Unfallschaden sicherheitshalber auch Ihrer eigenen Versicherung melden.

Unfall was tun? Gutachter prüft den Unfallschaden
Unfall was tun? Gutachter prüft den Unfallschaden

Bagatellschaden oder nicht?

Fallstrick Schadenshöhe

Eine der größten Sorgen nach einem Verkehrsunfall ist meist die Höhe des entstandenen Schadens, Stoßstangen werden begutachtet und Kratzer abgeschätzt.

Ist schon nicht so schlimm? Seien Sie sich da mal nicht so sicher. Hinter einer kleinen Delle kann eine verzogene Karosserie stecken und hinter einem verkratzten Kotflügel eine kaputte Einparkhilfe. Ein Laie kann solche Schäden meist nicht beurteilen. Es ist deshalb empfehlenswert, bei jedem nicht komplett selbstverschuldeten Crash einen erfahrenen Kfz-Gutachter hinzuzuziehen.

Im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag aus der Werkstatt dient ein Schadengutachten auch der Beweissicherung und listet Schadenspositionen wie Restwert, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung oder Wiederbeschaffungswert auf. Angaben, die für die Regulierung des Schadens in aller Regel unerlässlich sind. Wir erstellen auch Wertgutachten.

Vorsicht bei der gegnerischen Versicherung!

Es mag sich ja bequem anhören, doch wenn die Versicherung des Unfallverursachers Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall anbietet, einen Gutachter vorbeizuschicken, um den Schaden zu regulieren, sollten Sie dankend ablehnen. Versicherungsunternehmen sind genau das: gewinnorientierte Unternehmen. Und als solche versuchen sie, zu sparen, wo es geht. Aber als Unfallgeschädigter haben Sie schließlich auch nichts zu verschenken. Vertrauen Sie deshalb lieber auf einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen wie Meister Kordy (gutachten@meisterkordy.de). Dieser holt bei der Schadenregulierung das Optimum für Sie heraus und übernimmt die Unfallmeldung bei der Gegenversicherung zuverlässig innerhalb der Meldefrist. Kontaktieren Sie umgehend den Kfz Gutachter in Bochum ganz unverbindlich.

Gut zu wissen: Nach einem nicht selbstverschuldeten Unfall haben Sie einen Anspruch auf einen unabhängigen Gutachter und gegebenenfalls einen Anwalt. Die Kosten hierfür muss gemäß §823 BGB die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen.
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Unfall, wer zahlt?

Knackpunkt Schuldfrage

Bei manchen Unfallszenarien gibt es nichts zu diskutieren. Doch oft ist nicht ganz eindeutig, wer denn nun wirklich der Unfallverursacher war. Für die Regulierung des Schadens ist diese Klärung jedoch essenziell – denn von der Schuldfrage hängt ab, welche Versicherung zahlen muss.

Unfallgeschädigter:

Sie hatten keinerlei Schuld am Unfall? Dann ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der Pflicht, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche umfassen neben den Reparaturkosten auch die Kosten für einen Mietwagen, die Wertminderung, den Nutzungsausfall, die Kosten für einen Gutachter oder Verkehrsrechtsanwalt und im Zweifel auch Schmerzensgeld.

Unfallverursacher:

Wenn Sie einen Unfall verschuldet haben, sind Sie dafür verantwortlich, Ihre Kfz-Versicherung zu informieren, damit das Unfallopfer entschädigt werden kann. Wenn beide Unfallbeteiligten eine Teilschuld tragen, muss jeder die Kosten für seinen Schaden selbst übernehmen. Je nach Versicherungsbedingungen greift möglicherweise auch die Kaskoversicherung.

Unklare Schuldfrage:

Bei manchen Unfallszenarien ist der Unfallhergang strittig. Bei uneindeutiger Schuldfrage muss der Unfallhergang deshalb zunächst rekonstruiert werden – durch mögliche Zeugen oder durch die Expertise eines Gutachters. Dieser kann anhand der entstandenen Schäden den Unfallhergang meist problemlos nachvollziehen.

Tipp:

Ist die Schuldfrage eindeutig, sollten Sie möglichst zügig handeln. Als Geschädigter sollten Sie umgehend einen Gutachter in Anspruch nehmen, der Ihre Schadenersatzforderung professionell und unkompliziert bei der gegnerischen Versicherung durchsetzt. Ein Profi kennt Ihre Rechte ebenso wie die Tricks und Kniffe der Versicherer und kann im Streitfall einen kompetenten Verkehrsrechtsanwalt aus seinem Netzwerk vermitteln.

Verhalten an der Unfallstelle

Nun sollten Sie am Unfallort nicht sofort losdiskutieren, um die Schuldfrage zu klären. Viel wichtiger ist es, zunächst die Unfallstelle mit Warnblinkanlage und Warndreieck zu sichern, Verletzte aus der Gefahrenzone zu bringen und Erste Hilfe zu leisten und je nach Sachlage den Notarzt oder die Polizei zu rufen.

Anschließend können Sie sich um die Formalitäten kümmern: Notieren Sie sich alle Personalien, Kennzeichen, Kontaktdaten und die Versicherungsdaten des Unfallgegners. Gibt es Zeugen? Notieren Sie auch deren Kontaktdaten. Aussagekräftige Fotos (vom Unfallfahrzeug, aber auch von z.B. Bremsspuren), eine Skizze oder ein sachlicher (!) Unfallbericht sind ebenfalls hilfreich. Diesen Bericht sollten alle Beteiligten unterzeichnen. Unterschreiben Sie bei ungeklärtem Unfallhergang jedoch niemals ein Schuldeingeständnis!

Unsere Formulare zum Download

So funktioniert die Schadensmeldung

Gegnerische Versicherung

Der Verursacher des Unfalls ist verpflichtet, den Schaden innerhalb von 7 Tagen bei seiner Haftpflichtversicherung zu melden. Falls Sie als Geschädigter nach einigen Tagen noch nichts von der Versicherung gehört haben, sollten Sie den Schaden zur Sicherheit selbst melden. Hierfür gilt in der Regel eine Frist von zwei Wochen.

Eigene Versicherung

Auch der eigenen Versicherung sollte man den Schaden schnellstmöglich melden. Je nach Unfallhergang und Versicherungsvertrag greift bei einer Teilschuld möglicherweise auch die eigene Vollkaskoversicherung. Auf Nummer Sicher gehen Sie mit einem Gutachter wie Meister Kordy. Dieser übernimmt die fristgerechte und professionelle Korrespondenz für Sie.

Polizei

Handelt es sich nur um einen kleinen Blechschaden und die Beteiligten sind sich einig, muss nicht zwingend die Polizei gerufen werden. Sobald Personen verletzt wurden, ist der Anruf bei der 110 jedoch unumgänglich.

Unfallaufnahme ohne Polizei: Was muss ich beachten?

Ist keine Polizei vor Ort, ist Sorgfalt Pflicht. Alle Daten müssen notiert, der Unfallhergang dokumentiert und der Unfallhergang unstrittig sein, bevor es an die Schadensmeldung gehen kann. Das ist mitunter recht aufwändig und birgt allerlei Fallstricke.

Abschleppdienst

Ist Ihr Auto fahruntauglich, dürfen Sie es bis zur nächstgelegenen Werkstatt abschleppen lassen. Die Kosten für den Abschleppdienst müssen Sie zunächst vorstrecken, erhalten Sie aber als Unfallgeschädigter von der gegnerischen Haftpflicht im Rahmen der Schadensregulierung zurückerstattet – ebenso wie die Kosten für einen Mietwagen.

Kfz-Sachverständigen

Als Unfallopfer haben Sie gemäß § 823 BGB das Recht auf einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Dessen Honorar muss die Versicherung des Unfallverursachers übernehmen. Lassen Sie sich deshalb nicht darauf ein, wenn Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Gutachter schicken will.

Checkliste: Unfall, was tun?

Mit unserer praktischen Checkliste fürs Handschuhfach bewahren Sie im Falle eines Crashs einen kühlen Kopf. Haken Sie einfach Punkt für Punkt ab, so gehen Sie auf Nummer Sicher.

Wie ist der Ablauf bei einem Schadensgutachten?

Nehmen Sie Kontakt auf

Wir sind jederzeit für Sie erreichbar und klären schnell alle wichtigen Fragen.

 

Wir begutachten Ihr Fahrzeug vor Ort

Wir kommen schnellstmöglich zu Ihnen, dokumentieren den Schadensumfang und sichern alle Beweise.

Wir übernehmen die Schadenabwicklung

Wir übernehmen die Kommunikation mit der Versicherung – Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

Wir erstellen Ihr Schadengutachten

Innerhalb von 48 Stunden erstellen wir ein fachlich fundiertes Gutachten, das das Beste für Sie herausholt.

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Kfz-Gutachter Parkschaden
Parkschaden dokumentieren

Was muss ich bei einem Parkrempler tun?

Wenn Sie beim Rangieren in ein parkendes Auto gerummst sind, genügt es nicht, einen Zettel an die Windschutzscheibe zu hängen. Es ist laut mehreren Gerichtsurteilen durchaus zumutbar, dass Sie mindestens eine Stunde am Unfallort warten und/oder die Umgebung nach dem Besitzer des Wagens absuchen. Rufen Sie also am besten direkt die Polizei, um nicht wegen Fahrerflucht angeklagt zu werden. Ob sie den Schaden Ihrer Versicherung melden, bleibt Ihnen überlassen. Möglicherweise ist es günstiger, die Reparatur eines Bagatellschadens aus eigener Tasche zu bezahlen statt eine Hochstufung zu riskieren.

Wenn Sie sich direkt am Unfallort mit dem Geschädigten einigen, sollten Sie sich allerdings unbedingt eine Verzichtserklärung unterschreiben lassen. Sonst riskieren Sie womöglich, dass das Unfallopfer sich später doch noch an Ihren Versicherer wendet. Schon gewusst? – Wir erstellen auch umfangreiche Elektroauto Gutachten für Sie. 

Unfall mit Totalschaden - was tun?

Wenn die Reparaturkosten bei mehr als 130 Prozent des im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswerts liegen, spricht man von einem Totalschaden. Dann ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, Ihnen die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs auszuzahlen. Abzüglich des Restwerts, den der Unfallwagen noch hat, versteht sich. Eine fiktive Abrechnung, also die Auszahlung der Schadenssumme, ist in diesem Fall nicht möglich.

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Unfallgeschädigte haben vielerlei Ansprüche nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.

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Unfallaufnahme

Und wenn bei dem Unfall kein Schaden entstanden ist?

Nur weil man einen Schaden nicht mit bloßem Auge erkennen kann, heißt es noch lange nicht, dass es auch keinen Schaden gibt. Bei den heutigen, mit umfangreicher Technik ausgestatteten Autos kann auch ein sanfter Schubs beim Einparken kostspielige Folgen haben. Wenn Sie Ihre Versicherung jedoch nicht informiert haben, dass sich ein Unfall ereignet hat, verlieren Sie womöglich Ihren Versicherungsschutz – und dann kann es für Sie teuer werden. Es ist also keine gute Idee, einen möglichen Schaden zu ignorieren.

Was tun, wenn das Auto des Unfallverursachers nicht versichert ist?

Zwar gilt für jeden Fahrzeughalter in Deutschland die Pflicht, sein Fahrzeug bei einer Haftpflichtversicherung zu versichern. Doch immer mal wieder kommt es vor, dass die Versicherung erlischt, weil beispielsweise die Beiträge nicht bezahlt wurden. Doch selbst wenn der Unfallverursacher die Schadensumme nicht aus eigener Tasche bezahlen kann, bleiben Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen. In solchen Fällen springt die Verkehrsopferhilfe ein. Dies gilt auch für Unfälle im Ausland.

Übrigens: Falls der Unfallgegner seine Versicherungsnummer nicht kennt oder den Versicherungsnachweis nicht preisgeben möchte, können Sie diese unproblematisch anhand des Kennzeichens über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln: 0800-250 260 0.
Fahrradunfall: Was tun als Geschädigter?

Fahrradunfall:

Was tun als Geschädigter?

Ein Fahrradunfall ist ein Sonderfall bei der Unfallabwicklung, denn es gibt in Deutschland keine gesonderte Fahrrad-Versicherung.

Entscheidend ist deshalb, mit welchem Verkehrsmittel der Unfallverursacher unterwegs war:

Zu Fuß:

Auch bei von Fußgängern verschuldeten Unfällen greift die Privathaftpflicht des Schuldigen.

Die Schadenabwicklung geht dann ähnlich vonstatten wie bei Autounfällen: Sie sollten schnellstmöglich Kontakt mit der zuständigen Versicherung aufnehmen und alle relevanten Unterlagen für die Schadensregulierung vorlegen. Dazu zählen Fotos, Kontaktdaten, ein ärztliches Attest, ein ausführlicher Unfallbericht und Kaufbelege für beispielsweise das Fahrrad, Zubehör oder Kleidung.

Auto:

War der Schädiger mit dem Pkw unterwegs, greift die Kfz-Versicherung. Ausnahmen: Fahrerflucht, ein nicht versichertes Auto oder ein Kfz, das vorsätzlich als Waffe eingesetzt wurde. In diesen Fällen kann man sich als Geschädigter an die Verkehrsopferhilfe wenden.

Fahrrad:

Ist ein anderer Fahrradfahrer schuld am Unfall, greift dessen Privathaftpflichtversicherung.

Fazit:

Kleiner Rempler oder größerer Zusammenprall mit Verletzten – jeder Unfall ist einzigartig. Doch das korrekte Verhalten nach dem Crash gleicht sich. Legen Sie sich am besten unsere Unfall-Checkliste ins Handschuhfach, damit Sie im Fall der Fälle einen kühlen Kopf bewahren.

Im Übrigen gilt die Faustregel: Bei jedem nicht komplett selbstverschuldeten Verkehrsunfall lohnt es sich, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen. So werden Sie nicht von der Gegenversicherung über den Tisch gezogen. Rufen Sie uns an, wir helfen gerne!

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