Wertminderung nach einem Unfall: Lassen Sie sich den Kfz-Wertverlust auszahlen!

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 6 Minuten
Veröffentlicht: 23.05.2023

Der Minderwert führt nach einem Unfall oft zu Streit –

mit uns gehen Sie auf Nummer Sicher

Nach einem Crash können Sie Ihr Fahrzeug zwar reparieren lassen – doch als Unfallwagen ist sein Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt deutlich geringer. Diese Wertminderung nach einem Unfall mit Ihrem Fahrzeug können Sie sich als Unfallopfer ersetzen lassen. Welche Berechnungsmodelle es hierfür gibt und wie Sie am schnellsten und effektivsten ans Ziel kommen, lesen Sie hier.

Als Unfallgeschädigter haben Sie eine Menge Ärger an der Backe. Zugleich haben Sie aber auch zahlreiche Rechte, die dazu beitragen sollen, Sie zumindest finanziell möglichst gleich zu stellen wie vor dem Unfallschaden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB muss die Versicherung des Unfallverursachers Ihnen Schadenersatz für alle unfallbedingten Kosten leisten. Darunter fallen nicht nur die Reparaturkosten für Ihren Unfallwagen oder Ihr Leasingfahrzeug, Sie haben auch Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Wertminderung. Denn als Unfallwagen können Sie Ihr Fahrzeug nur noch für deutlich weniger Geld weiterverkaufen.

Ausnahme: Blechschäden unterhalb der Bagatellgrenze. Übergreifend gilt bei der Schadensregulierung die Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, Sie als Geschädigter dürfen sich nicht bereichern oder eine Wertverbesserung Ihres Autos anstreben. Sie müssen die Schadenssumme so niedrig wie möglich halten.

Übrigens: Die Empfehlung des 13. Verkehrsgerichtstags von 1975, dass für Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind oder mehr als 100.000 km Laufleistung haben, keine Wertminderung angesetzt werden kann, ist nach aktueller Rechtsprechung nicht grundsätzlich haltbar. Ein erfahrener Kfz-Gutachter wie Meister Kordy (0234-47 99 55 13) kennt alle Ausnahmen und Sonderfälle und holt bei der Berechnung in seinem Unfallgutachten das Bestmögliche für Sie heraus. Rufen Sie am besten noch von der Unfallstelle aus an, wir kommen umgehend zu Ihnen!

Häufige Fragen zur Wertminderung nach einem Unfall

Die Wertminderung ist nach einem Unfall eine der Schadenspositionen, die von der gegnerischen Versicherung gerne unter den Tisch gekehrt werden. Sie sollten die unfallbedingte Wertminderung deshalb selbst bei der Versicherung des Unfallverursachers beantragen. Am besten geht das mit einem Schadensgutachten eines erfahrenen Sachverständigen. Dieser beziffert sorgfältig alle Schadenersatzansprüche – angefangen von der Schadenshöhe über die Nutzungsausfallentschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert für Ihr Fahrzeug.

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, ist die Sachlage klar: Die eintrittspflichtige Haftpflicht muss Ihnen den durch den Unfallschaden entstandenen Wertverlust Ihres Autos erstatten. Dies gilt auch im Fall einer fiktiven Abrechnung. Nicht betroffen sind Teil- und Vollkasko-Fälle. Ausgezahlt wird die Wertminderung via Scheck oder Überweisung.

Wenn die Schuldfrage eindeutig ist, ist die Sachlage klar: Dann muss der Versicherer des Schädigers dem Geschädigten die Wertminderung des Unfallfahrzeugs erstatten. Bei einer Teilschuld ist die Sache schon nicht mehr so eindeutig. Ein Sachverständigengutachten kann viel zur Ermittlung des Unfallhergangs und einer zügigen Schadensregulierung beitragen. Rufen Sie uns am besten noch von der Unfallstelle aus an (0234-47 99 55 13), wir helfen Ihnen unkompliziert weiter.

Zur Berechnung des geminderten Wiederverkaufswerts eines Fahrzeugs gibt es verschiedene Berechnungsmodelle, die unterschiedliche Schwerpunkte setzen. Die Rechtsprechung ist sich dabei leider nicht einig. Die Methode nach Ruhkopf / Sahm wird zum Beispiel vom Bundesgerichtshof (BGH) bevorzugt, doch viele Gerichte stützen sich auch auf andere Methoden. Dies führt immer wieder zu Unstimmigkeiten und Prozessen zwischen den Geschädigten und der gegnerischen Versicherung.

Die Wertminderung steht grundsätzlich dem Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs zu, schließlich hat auch nur dieser das Recht, sein Kfz weiterzuverkaufen. Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, erhält dementsprechend der Leasinggeber die Wertminderung – außer, im Leasingvertrag ist etwas anderes vereinbart. Bei einem finanzierten Auto geht die Auszahlungssumme an die finanzierende Bank.

Wertminderung nach Unfall berechnen
Wertminderung nach Unfall berechnen

Wertminderung nach Unfall, was heißt das eigentlich?

Begriffsklärung:

Wenn nach einem Unfall von Wertminderung die Rede ist, wird zwischen merkantilem und technischem Minderwert differenziert. Der Unterschied liegt in der Art der Wertminderung: Kann ein Unfallfahrzeug trotz fachgerechter Reparatur des Schadens nicht so instandgesetzt werden, dass es auf demselben technischen Stand ist wie vor dem Crash, spricht man von einer technischen Wertminderung. Doch auch wenn die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs nach dem Besuch in der Werkstatt wieder einwandfrei instandgesetzt ist, muss der Wagen fortan als Unfallauto deklariert werden. Dies wirkt sich direkt auf den Veräußerungswert aus, man spricht von einer merkantilen Wertminderung.

Sonderfälle: Gibt es Wertminderung bei Vollkasko oder Teilkasko?
In aller Regel wird bei einem Vollkasko- bzw. Teilkaskoschaden keine Wertminderung ausgezahlt, das wird von den meisten Versicherern ausgeschlossen. Es gibt jedoch auch Versicherungsverträge, die nach einem Unfallschaden eine Wertminderung mit einschließen. Werfen Sie nach einem selbstverschuldeten Autounfall deshalb sicherheitshalber einen Blick in Ihre Versicherungsunterlagen.

Wie wird die Wertminderung nach einem Unfall berechnet?

Grundsätzlich lässt sich der Minderwert anhand des Fahrzeugalters herleiten. Im ersten Zulassungsjahr beträgt die Wertminderung etwa 25 Prozent, für jedes weitere Jahr werden zusätzlich rund fünf Prozent abgezogen. Diese prozentuale Wertminderung ist aber nur eine grobe Richtlinie und berücksichtigt noch keine Faktoren wie Vorschäden, Marktgängigkeit oder Laufleistung. Deshalb wurden von verschiedenen Experten Berechnungsmodelle entwickelt, die je nach gesetzten Schwerpunkten zu sehr unterschiedlichen Wertminderungszahlen kommen. Ein erfahrener Kfz-Gutachter (gutachten@meisterkordy.de) kennt sich mit den gängigen Modellen und Deutungen zur Berechnung des Minderwerts ebenso aus wie mit der aktuellen Rechtsprechung. Dadurch kann er in seinem Schadengutachten gemäß des Sachverhalts die zu erwartende Wertminderung des Fahrzeugs sehr exakt beziffern.

Bochum & ganzes Ruhrgebiet

Senden Sie uns Ihre Schadenfotos zu:

Die gängigsten Minderwert-Rechenmodelle auf einen Blick

Die einzelnen Berechnungsmodelle berücksichtigen unterschiedliche Schwerpunkte, was logischerweise auch zu unterschiedlichen Wertminderungssummen führt. Es verwundert deshalb kaum, dass es immer wieder zu Streitereien zwischen Haftpflichtversicherungen und Unfallopfern kommt – Versicherer versuchen schließlich stets, Schadensminimierung zu betreiben. Auch die Gerichte haben keine eindeutige Präferenz, was die Rechenmodelle angeht, auch wenn sich eine große Zahl (einschließlich des BGH) auf die Tabelle von Ruhkopf / Sahm bezieht.

Gemeinsam haben die verschiedenen Modelle, dass sie einige essenzielle Faktoren berücksichtigen:

Ruhkopf / Sahm

Die Methode von Ruhkopf/Sahm wurde 1962 entwickelt und bezieht den Zeitwert, die Reparaturkosten, den Neupreis und das Alter des Unfallfahrzeugs in Monaten ein. Die Formel lautet Minderwert = (Zeitwert + Reparaturkosten) x Faktor F / 100.

Beispielrechnung:
Wenn bei einem 2 Jahre alten Unfallauto der Zeitwert bei 25.000 Euro liegt und die Reparaturkosten 12.000 Euro betragen, ergibt sich aus der Tabelle von Ruhkopf / Sahm ein Faktor F von 5. Die Wertminderung beträgt in diesem Fall 1.850 Euro.

Halbgewachs

Die Formel von Halbgewachs stammt aus dem Jahr 1964 und setzt die Kosten für die Reparatur (inklusive Lohn- und Materialkosten) mit dem Neupreis, dem Fahrzeugalter in Monaten sowie dem Veräußerungswert vor dem Unfall ins Verhältnis. Die Formel nach Noelke Noelke orientiert sich an der Tabelle von Halbgewachs, gilt heutzutage jedoch als veraltet.

Hamburger Modell

Die vom Hamburger Oberlandesgericht entwickelte Berechnungsmethode macht die Wertminderung von den Richtarbeiten, den Karosseriearbeiten und den Gesamtreparaturkosten abhängig. Zusätzlich wird der Kilometerstand des Fahrzeugs prozentual berücksichtigt.

Bremer Formel

Das Bremer Modell setzt die Präferenz lediglich auf das Fahrzeugalter und die Netto-Reparaturkosten.

BVSK-Methode

Die Formel des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kfz-Wesen e.V. (BVSK) wurde im Jahr 2003 entwickelt. Sie bezieht folgende Faktoren ein: Vorschäden, Marktgängigkeit und Marktsituation, Wiederbeschaffungswert und Intensität des Schadens.

Marktrelevanz- und Faktorenmethode

Besonders umfangreich ist die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM) von Zeisberg. Diese nutzt folgende Parameter: Neupreis, Veräußerungswert, Reparaturkosten, Schadensumfang, Alterskorrektur, Vorschäden und Marktgängigkeit des Fahrzeugs.

Jetzt Kfz-Gutachter per WhatsApp schreiben!

Unfallgeschädigte haben vielerlei Ansprüche nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.

Jetzt Kontakt aufnehmen und beraten lassen:

Jetzt Kfz-Gutachter per WhatsApp schreiben!

Unfallgeschädigte haben vielerlei Ansprüche nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.

Jetzt Kontakt aufnehmen und beraten lassen:
Schadenaufnahme
Schadenaufnahme

Gibt es eine Wertminderung nach einem Unfall ohne echten Schaden?

Bagatellschäden wie kleine Dellen oder zerkratzte Stoßstangen sind kein Grund für eine merkantile Wertminderung? Möglicherweise doch! Die Gerichte sind sich da keineswegs einig. Das Amtsgericht Bühl zum Beispiel legte 2007 in einem Urteil (Az. 3 C 171/06) fest, dass bei teuren Luxusfahrzeugen oder Modellen mit Liebhaberwert je nach Schaden und Marktsituation auch dann eine Wertminderung gegeben sein kann, wenn die Reparaturkosten unter 10 Prozent des Wiederbeschaffungswerts liegen. Schließlich legten Käufer solcher Fahrzeuge großen Wert auf Makellosigkeit. Lassen Sie sich im Zweifel also lieber von einem erfahrenen Gutachter wie Meister Kordy zur Sachlage beraten, bevor Sie die Flinte zu früh ins Korn werfen.

Auf Nummer Sicher: Jetzt Wertminderung mit Unfallgutachten einfordern
Beim Thema Wertminderung versuchen die meisten Versicherer, Schadensminimierung zu betreiben und verweisen auf die Schadenminderungspflicht. Dabei spielt ihnen in die Karten, dass verschiedene Rechenmodelle verschiedene Deutungen zulassen, die Gerichte keine eindeutige Präferenz haben, und dass auch das Fahrzeugalter und die Laufleistung eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Die Expertise eines erfahrenen Kfz-Sachverständigen zahlt sich in solchen Fällen aus. In einem qualifizierten Schadengutachten ist die Schadenshöhe übersichtlich beziffert – und viele Gerichte vertrauen den Berechnungen eines unabhängigen Gutachters. So sind Sie gegen Kürzungsversuche bestmöglich gefeit und sind bei der Schadensregulierung auf der sicheren Seite.

Fazit:

Die merkantile Wertminderung eines Unfallfahrzeugs lässt sich nicht mit Ersatzteilrechnungen belegen, sie ist ein rein fiktiver Wert. Entsprechend oft kommt es bei der Schadenabwicklung zu Streitereien zwischen Unfallgeschädigtem und gegnerischer Haftpflichtversicherung. Auch die Gerichte sind sich in ihren Urteilen nicht einig, da es verschiedene Berechnungsmethoden mit unterschiedlichen Deutungen für den verringerten Wiederverkaufswert gibt. Fraglos ein komplizierter Sachverhalt.

Nach einem unverschuldeten Unfall sind Sie deshalb gut beraten, sich vor der Reparatur Ihres Autos einen Experten wie Meister Kordy an die Seite zu holen. Rufen Sie uns jederzeit an (0234-47 99 55 13) oder vereinbaren Sie einen Rückruf. Wir beraten Sie gerne zum Sachverhalt, helfen Ihnen bei der Schadenabwicklung und verhelfen ihnen mit einem Sachverständigengutachten zielorientiert zu einer angemessenen Auszahlungssumme – ganz ohne lästige Streitereien.

× JETZT CHATTEN!