Geld statt Reparatur: So funktioniert die fiktive Abrechnung

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 5 Minuten
Veröffentlicht: 31.07.2023

Gut 1/3 der Unfälle wird durch fiktive Abrechnung reguliert

Meister Kordy erklärt, was Sie beachten müssen

Als Geschädigter können Sie Ihr Fahrzeug nach einem Crash reparieren lassen – oder sich den Unfallschaden auszahlen lassen. Die sogenannte fiktive Abrechnung kann sich durchaus lohnen, birgt aber auch den einen oder anderen Fallstrick.

Lesen Sie hier, worauf es bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ankommt.

Definition: Was ist eine fiktive Abrechnung

Als Geschädigter eines Autounfalls haben Sie gemäß § 249 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Und zwar auch dann, wenn Sie den Sachmangel selbst oder gar nicht reparieren. Man spricht dann von einer fiktiven Abrechnung. Fiktiv heißt sie deshalb, weil keine Reparaturrechnung bei der gegnerischen Versicherung eingereicht wird, sondern ein Sachverständigengutachten oder ein Kostenvoranschlag mit einem errechneten Schätzwert der entstandenen Schäden.

§ 249 BGB umfasst aber auch die sogenannte Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass Sie als Geschädigter im Rahmen des Zumutbaren dazu angehalten sind, den Schaden nach einem Unfall gering zu halten. Schließlich soll sich niemand durch eine fiktive Abrechnung bereichern. Mit einem erfahrenen Sachverständigen wie Meister Kordy sind Sie auf der sicheren Seite. Wir übernehmen gerne die komplette Schadensabwicklung und Korrespondenz für Sie!

Rufen Sie uns am besten direkt von der Unfallstelle aus an, wir verhelfen ihnen zielorientiert zu Ihrem Recht.

Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung werden Kosten für einen Unfallschaden vom Versicherer des Unfallverursachers bezahlt, egal, ohne, dass dieser repariert wird. Ausgezahlt werden die in einem Schadengutachten oder Kostenvoranschlag bezifferten Netto-Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer). Sie dürfen den Betrag frei zum Shoppen oder für Freizeitaktivitäten nutzen, es gibt keine Einschränkung.
kann die gegnerische Versicherung die fiktive Abrechnung ablehnen?
Nein. § 249 BGB sagt ganz klar, dass Sie als Unfallgeschädigter frei wählen können, ob Sie den Schaden an Ihrem Unfallfahrzeug reparieren lassen, oder ob Sie sich lieber die Reparaturkosten ausbezahlen lassen. Die Versicherung des Unfallgegners darf Ihnen nicht vorschreiben, wofür Sie sich entscheiden.

Bis 2002 bekamen Unfallopfer noch die Brutto-Reparaturkosten ausbezahlt. Inzwischen erhalten Sie lediglich den Netto-Betrag, da ja ohne Reparatur auch keine Mehrwertsteuer in der Fachwerkstatt anfällt. Seit einem Urteil des BGH (VI ZR 267/14) aus dem Jahr 2015 ist außerdem festgelegt, dass für verunfallte Fahrzeuge, die nicht scheckheftgepflegt und älter als drei Jahre sind, keine Stundensätze einer Markenwerkstatt anzusetzen sind, sondern die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt.

Um eine fiktive Abrechnung durchzuführen, benötigen Sie lediglich einen Kostenvoranschlag ihrer Werkstatt oder besser noch ein Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen. In einem Gutachten werden neben den reinen Reparaturkosten auch weitere für die Schadensregulierung relevante Schadenspositionen wie Nutzungsausfall oder merkantile Wertminderung aufgelistet.

Kfz-Gutachter in Bochum Maik Kordy

So funktioniert die fiktive Abrechnung

Ablauf

Die Unfallregulierung läuft normalerweise so ab, dass Sie sich nach einem unverschuldeten Zusammenstoß die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten gemäß einer Reparaturbestätigung ersetzen lassen. Wenn bei dem Unfall allerdings nur ein kleiner Bagatellschaden mit ein paar Schrammen oder Beulen entstanden oder Ihr Fahrzeug schon älter ist, überlegen Sie vermutlich, ob sich eine Reparatur überhaupt lohnt.

Die gute Nachricht ist: Sie können sich den Fahrzeugschaden in diesem Fall auch einfach auszahlen lassen. Für die Schadensabwicklung genügt ein Sachverständigengutachten, in dem die vom Kfz-Gutachter kalkulierten Kosten für eine Reparatur in einer Fachwerkstatt beziffert sind. Ergänzend werden weitere Schadenersatzansprüche wie Nutzungsausfallentschädigung oder Minderwert gelistet, die bei einem Haftpflichtschaden ebenfalls ersatzfähig sind. Verwendungsbeschränkungen für die ausbezahlte Schadenssumme gibt es nicht, Sie können Sie also nutzen, wofür Sie möchten.

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Beispielrechnung für eine fiktive Abrechnung

Die Schadenssumme, die Sie nach einer fiktiven Abrechnung ausbezahlt bekommen, errechnet sich ausfolgenden ersatzfähigen Schadenspositionen (mit Beispielbeträgen):

Schadenssumme: 4.920 Euro

Auch die Gutachter- bzw. Rechtsanwaltskosten müssen vom gegnerischen Versicherer übernommen werden. Durch eine Abtretungserklärung kommen Sie mit diesen Kosten aber meist gar nicht erst in Berührung.

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Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Kurz zusammengefasst:

Auf Schadenregulierung auf Gutachtenbasis lohnt sich für Sie als Geschädigten dann, wenn ihr Fahrzeug keinen Totalschaden hat und Sie es auf keinen Fall in einer markengebundenen Werkstatt instand setzen lassen möchten. Falls Sie aber einen geschickten Autoschrauber im Freundeskreis haben oder mit ein paar Beulen oder Schrammen gut leben können, kann sie eine fiktive Schadensabrechnung durchaus lohnen. Die finanzielle Entschädigung für den Fahrzeugschaden können Sie in diesem Fall für einen Urlaub oder sonstige Freizeitaktivitäten ausgeben.

Sonderfall: Wirtschaftlicher Totalschaden

Fiktive Abrechnung Totalschaden

Wenn Ihr Auto durch den Crash einen Totalschaden hat, ist es nicht möglich, fiktiv abzurechnen. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man dann, wenn die errechneten Reparaturkosten sich auf mehr als 130 Prozent des kalkulierten Wiederbeschaffungswerts belaufen. Bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis muss die Versicherung des Unfallgegners dem Unfallgeschädigten lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. Dieser errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert, also den Kosten, die für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs anfallen – abzüglich des ermittelten Restwerts des Unfallfahrzeugs.

Checkliste:

Diese Schadenspositionen sind ersatzfähig

Die Höhe der Reparaturkosten wird von einem Kfz-Sachverständigen gemäß der Stundensätze einer freien oder markengebundenen Fachwerkstatt ermittelt.

Sie haben nach einem unverschuldeten Unfall einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, solange Ihr Auto repariert wird, oder auf Nutzungsausfall. Die Nutzungsausfallentschädigung wird anhand der berechneten Reparaturdauer berechnet.

Sie haben als Unfallopfer das Recht auf einen unabhängigen Gutachter. Die Kosten für das Sachverständigengutachten muss der gegnerische Versicherer erstatten.

Die Versicherung des Unfallverursachers muss Ihnen auch das Honorar für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ersetzen.

Nach einem Zusammenstoß ist ein Auto als Unfallfahrzeug nicht mehr so viel wert – ein merkantiler Minderwert ist entstanden. Diese Differenz kann ebenfalls im Rahmen der fiktiven Abrechnung reguliert werden.

Kfz-Sachverständiger Bochum Kordy

Fiktiv abrechnen: Das sind die Voraussetzungen

Die wichtigste Voraussetzung für eine erfolgreiche Abrechnung auf Gutachtenbasis ist die objektive und belastbare Bezifferung der Schadenssumme.

Ein erfahrener Gutachter wie Meister Kordy kennt alle Streitpunkte und Fallstricke und verhilft Ihnen zielorientiert zu Ihrem Recht. Eine Sache sollte Ihnen jedoch bewusst sein: Wenn Sie Ihr Unfallauto nach einer fiktiven Abrechnung weiterverkaufen möchten, müssen Sie eine Veräußerungsfrist von sechs Monaten einhalten. Während dieser Zeit müssen Sie Ihr Fahrzeug selbst weiternutzen (und zum Beispiel durch einen Kfz-Mechaniker aus dem Freundeskreis fahrfähig machen lassen). Selbstverständlich können Sie es auch einfach irgendwo unterstellen.

Kostenvoranschlag oder doch besser ein Gutachten?

Haftpflichtversicherer versuchen oft, bei der fiktiven Abrechnung zu kürzen. Bei allen Unfallschäden, die über einen Bagatellschaden hinausgehen, ist es deshalb empfehlenswert, die Regulierung nicht mit einem eher ungenauen Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt zu versuchen.

Verlassen Sie sich bei allen Schäden, die über ein paar Schrammen hinausgehen, lieber auf die Expertise eines Sachverständigen wie Meister Kordy. Mit einem professionellen Schadengutachten ersparen Sie sich nicht nur lästige Korrespondenz und mögliche Streitereien, es listet auch relevante Schadenspositionen wie Nutzungsausfall und Wertminderung auf. Wichtig: Lassen Sie sich nicht darauf ein, wenn die gegnerische Versicherung Ihnen einen Gutachter schicken möchte. Sie haben das Recht auf einen unparteiischen Sachverständigen, der sich voll und ganz für Ihre Ansprüche einsetzt. Nutzen Sie das und rufen Sie uns am besten direkt von der Unfallstelle aus an.

Wir beraten Sie gerne und zielorientiert.

Unfallbericht
Schaden auszahlen lassen und Reparatur – geht das?

Schaden auszahlen lassen und Reparatur

Geht das?

Ja, das ist möglich. Sie müssen allerdings darauf achten, dass Sie den Unfallschaden zuerst mit der Versicherung fiktiv abrechnen – danach können Sie das Geld in eine Reparatur investieren. Allerdings gilt auch hier die Schadensminderungspflicht – Sie dürfen sich nicht dabei bereichern. Nach einer Reparatur in Eigenregie noch fiktiv abzurechnen ist meist nicht mehr möglich.

Streitpunkte und Kürzungsversuche

Selbstverständlich möchte Ihnen die Versicherung des Unfallverursachers nur so wenig Geld wie möglich auszahlen und wird in aller Regel versuchen, bei der Schadenssumme zu kürzen. Typische Fälle für Kürzungen sind Wiederbeschaffungs- und Restwert, Stundensätze, UPE-Aufschläge, Lackierkosten oder Verbringungskosten. Letztere fallen an, wenn Fahrzeugteile von der Werkstatt zur Lackiererei verbracht werden.

UPE-Aufschläge?

Muss man wissen, was das ist?

UPE-Aufschläge sind Preisaufschläge der Hersteller auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen. Sie sind laut aktueller Rechtsprechung ersatzfähig, wenn sie regional üblich sind. Auch der Restwert und die Wertminderung des Unfallfahrzeugs werden von einem Versicherungs-Gutachter häufig niedriger berechnet als von einem unabhängigen Gutachter – ein typischer Grund für Streitereien.

Rechtens ist es hingegen, dass für Autos, die älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt sind, nur die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt angesetzt werden dürfen, nicht aber die einer Markenwerkstatt.

Fazit:

Wenn Sie als Unfallgeschädigter einen guten Autoschrauber im Freundeskreis haben oder mit ein paar Beulen und Schrammen leben können, ist die fiktive Abrechnung nach einem Unfall eine Möglichkeit, die sich lohnen kann.

Das ausgezahlte Geld müssen Sie nicht für eine Reparatur ausgeben, Sie können es auch für Freizeitaktivitäten oder einen Urlaub einsetzen. Sie müssen allerdings die sechsmonatige Veräußerungsfrist einhalten und ihr Fahrzeug so lange entweder selbst nutzen oder unterstellen.

Voraussetzung für die fiktive Abrechnung ist ein Schadengutachten. Vertrauen Sie auf die Expertise von Meister Kordy. Er übernimmt die komplette Korrespondenz und Schadensabrechnung für Sie, erspart Ihnen Streitereien bei Kürzungsversuchen der gegnerischen Haftpflicht und verhilft ihnen zielorientiert zu Ihrem Recht.

Rufen Sie am besten direkt von der Unfallstelle aus an, wir beraten Sie gerne!

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