Nutzungsausfall­entschädigung berechnen: Das zahlt die Versicherung

Kordy Sachverständigenbüro Bochum

Autor: Maik Kordy

Lesedauer: 5 Minuten
Veröffentlicht: 04.10.2023

Ihr Fahrzeug ist nach einem Unfall nicht fahrtauglich?

Mit Meister Kordy kommen Sie zu Ihrem Recht!

Ein Verkehrsunfall ist schon nervenaufreibend genug. Doch wenn Ihr Kfz durch den Schaden nicht mehr fahrbereit ist, müssen Sie sich nicht nur um eine schnelle Reparatur kümmern, sondern auch klären, wie sie in der Reparaturzeit von A nach B kommen. Bei einem unverschuldeten Unfall bietet Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in aller Regel einen Mietwagen an.

Doch wussten Sie, dass Sie als Geschädigter für die Dauer der Reparatur auch einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben? Doch was bedeutet das eigentlich genau?

Definition: Nutzungs­ausfall­entschädigung

Sind Sie ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt worden und Ihr Auto ist nicht mehr fahrtauglich, dann haben Sie als Unfallgeschädigter gemäß § 249 BGB Anspruch auf eine Ausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem Sie Ihr Unfallfahrzeug nicht nutzen können. Die Nutzbarkeit eines Pkw ist ein geldwerter Vermögensbestandteil, der im Zuge der Schadensregulierung durch die gegnerische Versicherung ersatzpflichtig ist. Ob Sie nach einem Unfall einen Ersatzwagen oder die finanzielle Entschädigung wählen, bleibt dabei allein Ihnen überlassen.

Häufige Fragen zur Nutzungs­ausfallent­schädigung

Die Höhe des Nutzungsausfalls hängt von diversen Faktoren wie Fahrzeugmodell, Fahrzeugalter und Ausfallzeit ab. Die Schwacke-Liste für Gebrauchtwagen liefert einen ersten Hinweis. Sie listet mehr als 38.000 Fahrzeugmodelle auf und nennt je nach Gruppe, in die der Pkw fällt, den entsprechenden Nutzungsausfall-Tagessatz. Die Spanne reicht von 27 Euro für Kleinwagen bis 175 Euro für große Luxusmobile.
Wenn Sie der Geschädigte eines Autounfalls sind, muss die gegnerische Versicherung Ihnen alle unfallbedingten Kosten ersetzen. Dazu zählt neben der Reparatursumme, den Mietwagenkosten, der Wertminderung oder Gutachterkosten auch die finanzielle Entschädigung für den Nutzungsausfall Ihres Fahrzeugs. Im Fall einer Teilschuld oder bei unklarer Schuldfrage empfiehlt es sich, einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen, der Ihren Schuldanteil zweifelsfrei belegen kann.
Der Nutzungsausfall wird nach der Formel Nutzungsausfallklasse x Reparaturdauer x Tage berechnet. Die jeweilige Nutzungsausfallklasse Ihres Fahrzeugs findet sich in der Schwacke-Liste für Gebrauchtwagen. Ein Kfz-Sachverständiger berücksichtigt bei der Nutzungsausfallentschädigung allerdings auch Faktoren wie Sonderausstattung, Liebhaberwert und Co.

Wie mache ich die Nutzungs­ausfall­entschädigung geltend?

Ablauf

Wenn Sie als Unfallgeschädigter Geld einem Ersatzfahrzeug vorziehen, müssen Sie zunächst den Mietwagen ablehnen, den Ihnen die Versicherung des Unfallgegners in aller Regel anbieten wird. Erst dann können Sie mit einem formlosen Schreiben eine Nutzungsausfallentschädigung beantragen.

Musterbrief Nutzungs­ausfallent­schädigung:

Wenn Sie einen Kfz Gutachter wie Meister Kordy (gutachten@meisterkordy.de) beauftragt haben, übernimmt dieser selbstverständlich die Korrespondenz für Sie und erledigt alle Formalitäten.

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns gern an:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Auszahlung meines Unfallschadens vom xx.xx.xxxx gemäß Gutachten vom xx.xx.xxxx.

Reparatursumme: xx €
Wertminderung: xx €
Nutzungsausfall: xx € (xx € Nutzungsausfallklasse x Reparaturdauer x Tage)

Bitte überweisen Sie den vollständigen Betrag ohne Abzüge auf mein Konto DExx bei der xx Bank.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Bochum & ganzes Ruhrgebiet

Senden Sie uns Ihre Schadenfotos zu:

Nutzungs­ausfall­tabelle: So viel Geld steht Ihnen zu

Bevor Sie sich als Geschädigter zwischen einem Ersatzwagen und einer Nutzungsentschädigung entscheiden, ist es sinnvoll, herauszufinden, wie die Höhe des Nutzungsausfalls im jeweiligen Fall ist. Einen ersten Fingerzeig liefert die von Sanden/Danner/Küppersbusch entwickelte Tabelle für Gebrauchtwagen, die Schwacke-Liste, auch EurotaxSchwacke genannt. Sie listet für die unterschiedlichen Fahrzeugmodelle (von Kleinwagen in Gruppe A bis zu Luxusmobilen in Gruppe L) die Tagessätze für den Nutzungsausfall auf. Diese liegen zwischen 27 bis 175 Euro. Sonderausstattung, Liebhaberwert und Co. spielen in der Tabelle jedoch keine Rolle.

Beispiel:

Ein VW Passat gehört gemäß Nutzungsausfalltabelle in die Gruppe F, rutscht allerdings in Gruppe E, da er älter als fünf Jahre ist. Für Gruppe E gilt ein Nutzwert von 38 Euro pro Tag. Bei einer Reparaturdauer von 9 Tagen rechnet man 9 x 38 Euro = 342 Euro Nutzungsausfallentschädigung.

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Schaden auszahlen lassen und Reparatur – geht das?

Gibt es die Nutzungs­ausfall­entschädigung auch bei älteren Autos?

Ja, der Anspruch auf Nutzungsausfall ist nicht abhängig vom Fahrzeugalter.

Allerdings drohen bei Fahrzeugen, die schon viele Jahre gefahren wurden, meist eine Herabstufung um eine oder sogar zwei Klassen – entsprechend bekommen Sie auch geringere Nutzungsausfall-Tagessätze ausbezahlt. Es gibt jedoch auch Gerichts-Urteile, in denen argumentiert wird, dass auch ein älteres Auto für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung haben kann wie ein neueres Modell, zum Beispiel für den täglichen Arbeitsweg. Im Einzelfall empfiehlt es sich, für die Schadensabwicklung einen erfahrenen Sachverständigen wie Meister Kordy zu Rate zu ziehen, der sich mit den regionalen Gegebenheiten und der aktuellen Rechtsprechung auskennt.

Wie lange bekomme ich Nutzungsausfall?

Fiktive Abrechnung Autounfall

Ihr Anspruch auf Entschädigung startet mit dem Unfallzeitpunkt und läuft für die Dauer des Werkstatt-Aufenthalts. Nach einem Totalschaden stehen Ihnen in der Regel 14 Tage für die Ersatzbeschaffung eines Neuwagens zu. Wenn Sie ein Schadensgutachten erstellen lassen, haben Sie nach Erhalt drei Tage Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob Sie Nutzungsausfall anmelden möchten oder doch lieber einen Mietwagen haben wollen.

Wichtig: Ihnen werden als Geschädigtem zwar alle unfallbedingten Kosten ersetzt, doch Sie unterliegen der sogenannten Schadenminderungspflicht. Sie müssen also dafür sorgen, dass die Kosten möglichst gering bleiben. Im Zweifelsfall müssen Sie sogar eine Notreparatur in der Fachwerkstatt in Kauf nehmen, damit Ihr Wagen schnellstmöglich wieder fahrbereit ist und zur Nutzung zur Verfügung steht. Viele Versicherer versuchen, diese Regelung zu Ihren Gunsten auszunutzen, beispielsweise, wenn die Wiederbeschaffung aufgrund von Bestellfristen länger dauert. Ein kompetenter Sachverständiger wie Meister Kordy kennt diese Tricks und kann entsprechend vorsorgen bzw. reagieren. Gehen Sie mit einem Gutachten aus Meisterhand auf Nummer Sicher!

Zwei Voraussetzungen:

Nutzungsausfallentschädigung

Nutzungswille

Sie fahren im Alltag meistens Fahrrad? Dann könnte es schwierig werden, Nutzungsausfall zu erwirken. Denn diesen bekommen Sie nur, wenn ein Nutzungswille besteht. Sprich: Wenn Sie Ihr Fahrzeug auch tatsächlich nutzen würden – für den Arbeitsweg, um die Kinder zum Sport zu fahren oder für eine Fahrt in den (bereits gebuchten) Urlaub.

Nutzungsmöglichkeit

Sie liegen nach dem Unfall im Krankenhaus? Dann fehlt Ihnen die Nutzungsmöglichkeit, die notwendig ist, um für den Reparaturzeitraum Nutzungsausfall beantragen zu können. Allerdings gilt auch die Nutzung durch Partner, Freunde oder Verwandte als Nutzungsmöglichkeit, sofern diese das Auto regelmäßig fahren.

Checkliste zur Nutzungs­ausfall­entschädigung

Sie können schnell überprüfen, ob eine Nutzungsausfallentschädigung für Sie in Frage kommt

Sonderfälle bei der Nutzungs­ausfallent­schädigung

Keine Regel ohne Ausnahmen oder Sonderfälle, das gilt auch für den Nutzungsausfall. Für Freizeitfahrzeuge, Motorräder oder auch Fahrräder gelten eigene Vorgaben. Welche, lesen Sie hier:

Versicherungen versuchen meist zu argumentieren, dass Motorräder nicht fortwährend genutzt würden und deshalb kein Nutzungswille vorläge – oder lediglich eine Mischnutzung. Doch wenn Sie nachweisen können, dass Sie mit dem Motorrad jeden Tag zur Arbeit fahren, haben Sie selbstverständlich dennoch Anspruch auf Entschädigung. Die Tagessätze liegen hier zwischen 10 und 65 Euro.


Für Freizeitfahrzeuge wie Wohnmobile oder auch Quads steht Ihnen normalerweise keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Wenn Sie allerdings gerade auf dem Weg in den bereits gebuchten Urlaub sind, sieht die Sache schon wieder anders aus.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen müssen Sie Ihren Anspruch exakt berechnen und nachweisen können – vor allem dann, wenn Sie auch Gewinnausfall geltend machen möchten. Meist werden statt einer Nutzungsausfallentschädigung nur die Vorhaltekosten ersetzt. Vorhaltekosten sind die Kosten, die anfallen, wenn ein Betrieb ein Ersatzfahrzeug aus dem eigenen Fuhrpark bereitstellt.

Ja, auch für Fahrräder kann Nutzungsausfall geltend gemacht werden, wenn diese nicht für die tägliche Lebenshaltung zur Verfügung stehen. Allerdings gibt es für diese keine Nutzungsausfalltabelle. Die Höhe der Entschädigung muss dann im Einzelfall festgesetzt werden, zum Beispiel vom Tatrichter. Meist liegen die Tagessätze zwischen 6 und 10 Euro.

Nach einem Totalschaden haben Sie für die Wiederbeschaffungsdauer ein Anrecht auf Nutzungsausfallentschädigung. In der Regel werden Ihnen von der gegnerischen Versicherung 14 Tage zugestanden. Doch nach aktueller Rechtsprechung sind auch längere Zeiträume möglich. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle urteilte, dass nach einem Sachverständigengutachten drei Tage Bedenkzeit angemessen sind und die 14 Tage Wiederbeschaffungszeit auch erst danach starten dürfen (AZ: 5 U 159/13). Und auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Nutzungsausfall auch für den Zeitraum der Schadensaufnahme und -feststellung gezahlt werden muss (AZ: VI ZR 363/11).
Wichtig: Wenn Sie einen Neuwagen bestellen, sind die Bestellfristen meist deutlich länger. Lassen Sie sich unbedingt den Lieferzeitpunkt von Ihrem Händler schriftlich mitteilen, damit Sie einen Nachweis für die Versicherung des Unfallverursachers haben.

Wenn Ihr Fahrzeug zwar nicht mehr fahrtauglich ist, Sie aber einen Zweitwagen in der Garage stehen haben, wird die Versicherung vermutlich versuchen, sich um die Nutzungsausfallentschädigung zu drücken. Wenn Sie in einem solchen Fall allerdings nachweisen können, dass das Zweitfahrzeug ständig durch andere Familienangehörige genutzt wird und Ihnen nicht zur Verfügung steht, steht Ihnen dennoch Nutzungsausfall für Ihr Unfallfahrzeug zu.

Wenn Sie den Schaden an Ihrem Wagen nicht in einer Fachwerkstatt, sondern eigenhändig reparieren möchten, wird es schwierig mit dem Nutzungsausfall. Versicherungen verlangen normalerweise einen Reparaturnachweis in Form einer Werkstattrechnung. Wenn Sie dennoch lieber eine Eigenreparatur durchführen möchten, gilt: dokumentieren! Fotos vor und nach der Reparatur, Rechnungen von Ersatzteilen und möglicherweise sogar Zeugen, die die selbst durchgeführte Reparatur bestätigen. So haben Sie doch eine Chance auf Nutzungsausfallentschädigung.

Fazit:

Wenn Sie nach einem unverschuldeten Unfall einige Zeit auf Ihr in der Werkstatt befindliches Auto verzichten müssen oder gar ein Totalschaden vorliegt, haben Sie ein Anrecht auf Nutzungsausfallentschädigung.

Prinzipiell ist diese formlos und einfach bei der gegnerischen Versicherung zu beantragen. Doch sobald sich die Reparatur hinzieht, ein Zweitfahrzeug vorhanden ist oder sich die Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs schwierig gestaltet, verweisen die Versicherer gerne auf die Schadensminderungspflicht und kürzen, wo sie nur können.

Damit Sie also nicht auf ihren Ansprüchen sitzen bleiben, ist es sinnvoll, sich einen Experten wie Meister Kordy an die Seite zu holen. Dank unserer Erfahrung und unserem Schadensgutachten aus Meisterhand sind Sie bestens für die Schadensabwicklung mit der gegnerischen Versicherung gewappnet.

Rufen Sie uns jederzeit an oder vereinbaren Sie einen Rückruf. Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert!

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