Autor: Maik Kordy
Lesedauer: 4 Minuten
Veröffentlicht: 27.01.2025
Wer zahlt den Schaden und welche Sonderfälle gibt es?
Schon ein kleiner Auffahrunfall ist ein Schock – doch wenn bei dem Crash ein wirtschaftlicher Totalschaden am Auto entstanden ist, liegen bei Fahrzeugbesitzern schnell die Nerven blank. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, oder wenn die Reparatur rechnerisch unverhältnismäßig wäre. In solchen Fällen ist eine fachkundige Beratung durch einen erfahrenen Kfz-Gutachter wie Meister Kordy unerlässlich, um alle Ansprüche geltend zu machen.
Also: Atmen Sie erst einmal ruhig durch und informieren Sie sich hier, wie die versicherungstechnische und rechtliche Lage ist. Oder rufen Sie direkt bei uns an, wir beraten Sie unabhängig und unverbindlich.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden tritt ein, wenn die Reparaturkosten eines verunfallten Fahrzeugs höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. In diesem Fall ist eine Reparatur des Autos aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll. Die Versicherung rechnet dann auf Totalschadenbasis ab, was bedeutet, dass der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand (Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert) erhält.
Der Zeitwert des Unfallfahrzeugs spielt hierbei eine wichtige Rolle und wird vom Gutachter unter anderem mithilfe der Schwacke-Liste für Gebrauchtwagen ermittelt.
Bei einem unverschuldeten Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dieser umfasst unter anderem den Wiederbeschaffungsaufwand, eine Nutzungsausfallentschädigung oder die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, einen Gutachter oder fürs Abschleppen des Wagens. Bei einem selbstverschuldeten Unfall greift die Vollkaskoversicherung. Und als Leasingnehmer sollten Sie immer zuerst einen Blick in den Leasingvertrag werfen, welche Regelungen gelten.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden am Auto wird durch das Sachverständigengutachten eines Kfz-Gutachters festgestellt. Der Sachverständige ermittelt durch eine sachkundige Prüfung den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und die Reparaturkosten des Fahrzeugs. Zur Bezifferung dieser Werte bezieht ein Kfz-Gutachter auch die aktuelle Situation am Gebrauchtwagenmarkt ein.
Ja, unter bestimmten Umständen. Die sogenannte 130-Prozent-Regel erlaubt eine Reparatur, wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und ein Integritätsinteresse (Anspruch auf Unversehrtheit des Vermögens) besteht. Der Unfallgeschädigte kann dann die tatsächlichen Reparaturkosten bis zu dieser Grenze einfordern.
Bei solchen grenzwertigen Fällen ist die genaue Berechnung und Beratung durch einen Sachverständigen unerlässlich, damit Sie als Geschädigter nicht auf Teilen der Werkstattrechnung sitzen bleiben. Denn wenn zum Beispiel ein Übererlös entsteht, weil der Restwert des Unfallwagens höher ausfällt als zunächst veranschlagt, kann es sein, dass die Versicherung den geforderten Betrag kürzt.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist nicht das gleiche wie ein technischer Totalschaden, auch wenn in beiden Fällen das Unfallfahrzeug in der Regel nicht mehr fahrtüchtig ist. Beim wirtschaftlichen Totalschaden ist das Fahrzeug zwar theoretisch noch reparierbar, aber die Kosten für die Reparatur übersteigen den Wert, den man für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Wagens aufbringen müsste – eine Reparatur wäre also unverhältnismäßig.
Ein technischer Totalschaden liegt hingegen vor, wenn das Auto durch den Unfall in einem so schlechten Zustand ist, dass eine Reparatur technisch nicht mehr möglich ist. Der Restwert entspricht dann meist dem Schrottwert.
Da die Reparaturkosten (12.000 €) den Wiederbeschaffungswert (10.000 €) übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Versicherung zahlt in diesem Fall 8.000 € aus. Zusätzlich können die Kosten für ein Ersatzfahrzeug oder eine Nutzungsausfallentschädigung anzusetzen sein.
Hier wird der Wert des Fahrzeugs oft durch spezielle Wertgutachten ermittelt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden tritt seltener ein, da der Wiederbeschaffungswert aufgrund der Seltenheit der Autos meist deutlich höher ist als die Reparatur.
Auch hier kann ein unechter Totalschaden vorliegen. Die Abrechnung erfolgt dann nach speziellen Vereinbarungen im Leasingvertrag. Oft ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Leasingfahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens reparieren zu lassen bzw. dem Leasinggeber den Schaden vollständig zu ersetzen.
Handelt es sich beim Unfallwagen um einen Neuwagen, kann ein sogenannter unechter Totalschaden vorliegen. Dies bedeutet, dass die Reparaturkosten zwar geringer sind als der Wiederbeschaffungswert, eine Reparatur aber aufgrund des hohen Wertverlusts für den Geschädigten nicht zumutbar ist. Bei solch einer frappanten Wertminderung wird mit der Versicherung des Unfallgegners meist auf Neuwagen-Basis abgerechnet.
Mag der Schock nach einem heftigen Auffahrunfall oder einem anderen Crash auch noch so groß sein: Überstürzen Sie nichts! Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden am Auto sind eine sorgfältige Prüfung und eine sachkundige Bewertung unerlässlich. Verlassen Sie sich dabei nicht auf die Einschätzung der gegnerischen Versicherung, diese hat als Wirtschaftsunternehmen nichts zu verschenken!
Mit der Expertise eines Kfz-Gutachters wie Meister Kordy gehen Sie nach einem Unfall auf Nummer Sicher. Er berät Sie umfassend zu Ihren Ansprüchen, ist Profi im Umgang mit gegnerischen Versicherungen und erstellt ein unabhängiges Sachverständigengutachten, in dem all Ihre Ansprüche professionell beziffert werden. Der Schlüssel zu einer erfolgreichen Schadensregulierung.
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